Im Regelfall geht die Eigentumsansprache (auch: Anmeldung des Aussonderungsanspruchs) vom Drittansprecher aus. Die Eigentumsansprache kann auch durch den Konkursiten motiviert werden.
Im Einzelnen ergibt sich:
- Form
- Regelfall
- Schriftliche Eingabe (sog. „Eigentumsansprache“)
- Protokollierung
- a. der Konkursit erklärt das Bestehen von Dritteigentum zu Protokoll
- der Eigentumsansprecher kann dies im Einzelfall auch tun (selten)
- Regelfall
- Zeitpunkt
- Grundsatz
- Der Aussonderungsanspruch kann grundsätzlich jederzeit angemeldet werden
- Nachträgliche Eigentumsansprache
- Sollte bei der Konkursverwaltung nach Auflage des Konkursinventars und Erledigung der Eigentumsansprachen nachträglich neue Eigentumsansprüche geltend gemacht werden, kann die Konkursverwaltung in wichtigen Fällen alle Gläubiger informieren, durch
- öffentliche Bekanntmachung
- Gläubigerzirkular
- Einberufung einer Gläubigerversammlung.
- vgl. KOV 50.
- Sollte bei der Konkursverwaltung nach Auflage des Konkursinventars und Erledigung der Eigentumsansprachen nachträglich neue Eigentumsansprüche geltend gemacht werden, kann die Konkursverwaltung in wichtigen Fällen alle Gläubiger informieren, durch
- Grundsatz
Art. 50 KOV 4. Aussonderungsansprüche / c. Wahrung der Gläubigerrechte / cc. Bei nachträglich eingegebenen Ansprüchen
cc. Bei nachträglich eingegebenen Ansprüchen
Nachträglich eingegebene Ansprüche sind in wichtigeren Fällen den Gläubigern nach dem Ermessen der Konkursverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Zirkular mitzuteilen oder es ist, wenn nötig, eine besondere Gläubigerversammlung einzuberufen.
Literatur
- SCHOBER ROGER / AVDYLI-LUGINBÜHL MONIKA, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, basierend auf der 1911 erschienen 3. Auflage von Carl Jaeger, Kren Kostkiewicz / Vock Dominik (Hrsg.), Zürich / Basel / Genf, N 23 f. zu Art. 242 SchKG