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Aussonderung

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Eigentumsansprache

Rechtsgebiet:
Aussonderung
Stichworte:
Aussonderung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Regelfall geht die Eigentumsansprache (auch: Anmeldung des Aussonderungsanspruchs) vom Drittansprecher aus. Die Eigentumsansprache kann auch durch den Konkursiten motiviert werden.

Im Einzelnen ergibt sich:

  • Form
    • Regelfall
      • Schriftliche Eingabe (sog. „Eigentumsansprache“)
    • Protokollierung
      • a. der Konkursit erklärt das Bestehen von Dritteigentum zu Protokoll
      • der Eigentumsansprecher kann dies im Einzelfall auch tun (selten)
  • Zeitpunkt
    • Grundsatz
      • Der Aussonderungsanspruch kann grundsätzlich jederzeit angemeldet werden
    • Nachträgliche Eigentumsansprache
      • Sollte bei der Konkursverwaltung nach Auflage des Konkursinventars und Erledigung der Eigentumsansprachen nachträglich neue Eigentumsansprüche geltend gemacht werden, kann die Konkursverwaltung in wichtigen Fällen alle Gläubiger informieren, durch
        • öffentliche Bekanntmachung
        • Gläubigerzirkular
        • Einberufung einer Gläubigerversammlung.
      • vgl. KOV 50.

Literatur

  • SCHOBER ROGER / AVDYLI-LUGINBÜHL MONIKA, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, basierend auf der 1911 erschienen 3. Auflage von Carl Jaeger, Kren Kostkiewicz / Vock Dominik (Hrsg.), Zürich / Basel / Genf, N 23 f. zu Art. 242 SchKG

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