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Aussonderung

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Erwahrung Eigentumsansprache

Rechtsgebiet:
Aussonderung
Stichworte:
Aussonderung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Konkursverwaltung tut gut daran, sich im Vorfeld ihrer Entscheidung über Aussonderung bzw. Herausgabe den Drittansprecher aufzufordern, Beweismittel einzureichen:

  • Aufforderung an den Drittansprecher
    • Dokumentierungsaufforderung
      • Konkursverwaltung fordert Drittansprecher auf, seine Beweismittel im Original oder in Kopie einzureichen
    • Kostenfolgenhinweis
      • Verbindung der Aufforderung mit dem Hinweis, dass die Unterlassung der Einreichung in einem allenfalls nachfolgenden Prozess hinsichtlich der Kostentragung für ihn negative Folgen haben könnte
  • Ziele
    • Vertiefte Ansprache-Prüfung
      • Der Konkursverwaltung soll es möglich sein, den Anspruch vertieft zu prüfen und einen fundierten Entscheid über die Parteimeinung der Konkursmasse zu fällen
    • Vorbereitung des Gläubigerentscheids
      • Die Konkursverwaltung hat dem Gläubigerausschuss bzw. der Gläubigergesamtheit eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu schaffen
    • Reduktion des Kostenrisikos
      • Eine fundierte Prüfung der Eigentumsansprache reduziert für den Prozessfall das Kostenrisiko, v.a. dann wenn der Ansprecher im Prozess im Vorfeld nicht eingereichte Unterlagen bei Gericht einreicht

Literatur

  • SCHOBER ROGER / AVDYLI-LUGINBÜHL MONIKA, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, basierend auf der 1911 erschienen 3. Auflage von Carl Jaeger, Kren Kostkiewicz / Vock Dominik (Hrsg.), Zürich / Basel / Genf, N 9 zu Art. 242 SchKG

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