Die Konkursverwaltung tut gut daran, sich im Vorfeld ihrer Entscheidung über Aussonderung bzw. Herausgabe den Drittansprecher aufzufordern, Beweismittel einzureichen:
- Aufforderung an den Drittansprecher
- Dokumentierungsaufforderung
- Konkursverwaltung fordert Drittansprecher auf, seine Beweismittel im Original oder in Kopie einzureichen
- Kostenfolgenhinweis
- Verbindung der Aufforderung mit dem Hinweis, dass die Unterlassung der Einreichung in einem allenfalls nachfolgenden Prozess hinsichtlich der Kostentragung für ihn negative Folgen haben könnte
- Dokumentierungsaufforderung
- Ziele
- Vertiefte Ansprache-Prüfung
- Der Konkursverwaltung soll es möglich sein, den Anspruch vertieft zu prüfen und einen fundierten Entscheid über die Parteimeinung der Konkursmasse zu fällen
- Vorbereitung des Gläubigerentscheids
- Die Konkursverwaltung hat dem Gläubigerausschuss bzw. der Gläubigergesamtheit eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu schaffen
- Reduktion des Kostenrisikos
- Eine fundierte Prüfung der Eigentumsansprache reduziert für den Prozessfall das Kostenrisiko, v.a. dann wenn der Ansprecher im Prozess im Vorfeld nicht eingereichte Unterlagen bei Gericht einreicht
- Vertiefte Ansprache-Prüfung
Literatur
- SCHOBER ROGER / AVDYLI-LUGINBÜHL MONIKA, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, basierend auf der 1911 erschienen 3. Auflage von Carl Jaeger, Kren Kostkiewicz / Vock Dominik (Hrsg.), Zürich / Basel / Genf, N 9 zu Art. 242 SchKG
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