Wird durch einen oder mehrere Konkursgläubiger die Abtretung der Rechtsansprüche der Masse verlangt, so hat die Konkursverwaltung bei Bestreitung der Eigentumsansprache wie folgt vorzugehen:
- An die Abtretungsgläubiger
- Abtretung und Ausstellung einer Bescheinigung hierüber
- An den Eigentumsansprecher
- Klagefristansetzung nach SchKG 242 Abs. 2,
- unter Angabe der Gläubiger, gegen die er als Vertreter der Masse gerichtlich vorzugehen hat.
Art. 52 KOV 4. Aussonderungsansprüche / d. Klagefristansetzung bei Massarechtsabtretungen
d. Klagefristansetzung bei Massarechtsabtretungen
Wird eine Abtretung der Rechtsansprüche der Masse verlangt, so setzt die Konkursverwaltung nach erfolgter Abtretung und Ausstellung einer Bescheinigung hierüber an die Abtretungsgläubiger dem Dritten die in Artikel 242 Absatz 2 SchKG vorgeschriebene Frist zur Klage an, unter Angabe der Gläubiger, gegen die er als Vertreter der Masse gerichtlich vorzugehen hat.
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