Die Aussonderungsmotive sind:
- Eigentumsansprecher
- Erhalt des Vermögenswertes aus der Masse
- Der Eigentumsansprecher will durch die Aussonderung seinen Vermögenswert aus der Konkursmasse zurückerhalten
- Erhalt des Vermögenswertes aus der Masse
- Konkursmasse
- Herausgabe des Vermögenswertes an den besserberechtigten Dritten oder Einbehaltung des Vermögenswertes, wenn die besseren Rechte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung beim Gemeinschuldner lagen
- Die Konkursverwaltung entscheidet über die Herausgabe des Massagegenstandes an den Eigentumsansprecher nach erfolgter Prüfung
- sofort oder gegen Kaution bei offensichtlichem Dritteigentum (KOV 51)
- unter Vorbehalt der Rechte der Konkursgläubiger (SchKG 260)
- Im Falle der Feststellung von Eigentum des Gemeinschuldners im Zeitpunkt der Konkurseröffnung weist die Konkursverwaltung die Eigentumsansprache ab und setzt dem Ansprecher Klagefrist an
- Die Konkursverwaltung entscheidet über die Herausgabe des Massagegenstandes an den Eigentumsansprecher nach erfolgter Prüfung
- Herausgabe des Vermögenswertes an den besserberechtigten Dritten oder Einbehaltung des Vermögenswertes, wenn die besseren Rechte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung beim Gemeinschuldner lagen
Literatur
- BÜRGI URS, KUKO-SchKG, Basel 2014, N 3. zu SchKG 242
- HUNKELER DANIEL / SCHÖNMANN ZENO, in: BOESCH KURT / DUSS JACOBI VANESSA / HUNKELER DANIEL / MARRO PIERRE-YVES / MEIER-DIETERLE FELIX C. / RENGGLI HELEN / SCHÖNMANN ZENO, Klagen und Rechtsbehelfe im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, § 9 Konkursbetreibung, Ziff. VII (Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2), Basel 2018, Rz 9.158 ff. / S. 623 f.
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