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Aussonderung

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Motive

Rechtsgebiet:
Aussonderung
Stichworte:
Aussonderung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Aussonderungsmotive sind:

  • Eigentumsansprecher
    • Erhalt des Vermögenswertes aus der Masse
      • Der Eigentumsansprecher will durch die Aussonderung seinen Vermögenswert aus der Konkursmasse zurückerhalten
  • Konkursmasse
    • Herausgabe des Vermögenswertes an den besserberechtigten Dritten oder Einbehaltung des Vermögenswertes, wenn die besseren Rechte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung beim Gemeinschuldner lagen
      • Die Konkursverwaltung entscheidet über die Herausgabe des Massagegenstandes an den Eigentumsansprecher nach erfolgter Prüfung
        • sofort oder gegen Kaution bei offensichtlichem Dritteigentum (KOV 51)
        • unter Vorbehalt der Rechte der Konkursgläubiger (SchKG 260)
      • Im Falle der Feststellung von Eigentum des Gemeinschuldners im Zeitpunkt der Konkurseröffnung weist die Konkursverwaltung die Eigentumsansprache ab und setzt dem Ansprecher Klagefrist an

Literatur

  • BÜRGI URS, KUKO-SchKG, Basel 2014, N 3. zu SchKG 242
  • HUNKELER DANIEL / SCHÖNMANN ZENO, in: BOESCH KURT / DUSS JACOBI VANESSA / HUNKELER DANIEL / MARRO PIERRE-YVES / MEIER-DIETERLE FELIX C. / RENGGLI HELEN / SCHÖNMANN ZENO, Klagen und Rechtsbehelfe im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, § 9 Konkursbetreibung, Ziff. VII (Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2), Basel 2018, Rz 9.158 ff. / S. 623 f.

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