Aussonderungsanlässe sind überall da anzutreffen, wo der Gemeinschuldner etwas geleast, gemietet, gepachtet, gestohlen
- Eigentumsrecht
- Eigentum des Drittansprechers an der Sache resp. Herausgabeanspruch des Dritten
- Eigentumsvorbehalt
- Eigentumsvorbehalt, welcher vor Konkurseröffnung eingetragen wurde
- vgl. ZGB 715 f.; IPRG 100 – IPRG 103
- konkursrechtliche Aussonderungsgründe
- vgl. SchKG 201 – SchKG 203
- auftragsrechtliches Aussonderungsrecht
- vgl. OR 401 Abs. 3
- Leasing
- Leasinggegenstände (zB Auto, Industrieanlage etc.)
- Gemeinschuldner war Leasingnehmer / Leasingunternehmen ist Eigentumsansprecherin
- Leasinggegenstände (zB Auto, Industrieanlage etc.)
- Nutzungsgegenstände in bei KE aufgelöst gewesenem Vertragsverhältnis
- Vor KE rückgabepflichtig gewesene Mietgegenstände (Gemeinschuldner war Mieter / Eigentumsansprecher ist Vermieter)
- Vor KE rückgabepflichtig gewesene Pachtgegenstände (Gemeinschuldner war Pächter / Eigentumsansprecher ist Verpächter)
- Hinterlegung
- Übersommerte Pelzmäntel
- Gemeinschuldnerin war Pelzhaus / Ansprecherin ist Pelzmanteleigentümerin
- Überwinterte Sommerräder bzw. übersommerte Winterräder
- Gemeinschuldnerin war Autohaus / Ansprecher war als Autobesitzer Hinterleger)
- Übersommerte Pelzmäntel
- etc.
Judikatur
- BGE 93 III 96 (Eigentumsvorbehalt)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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