Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Baureife ist die Zugänglichkeit. Damit ein Grundstück als zugänglich und erschlossen gilt, haben folgende Voraussetzungen gegeben zu sein:
Zugänge und Zufahrten
- Die Elemente der Zugänge und Zufahrten sind:
- Gehwege
- (verkehrssichere) Zufahrten für Fahrzeuge
- Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr
- Zugang zur Haustür
- Die Zugänge innerhalb des Baugrundstücks fällt nicht unter diese Zugangsvoraussetzung
- Achtung: ungenügende Groberschliessung als Baureifemangel
- Hinreichend ausgebautes Strassennetz (Groberschliessung)
- Beispiel: IKEA-Fall Spreitenbach
- 1A.125/2005 /ggs | servat.unibe.ch
- Beispiel: IKEA-Fall Spreitenbach
- Hinreichend ausgebautes Strassennetz (Groberschliessung)
Erreichbarkeit
- Distanz zum geplanten Bauobjekt
- Obliegenheit, die Zugänge möglichst nahe an die Gebäude hinzuführen
- Beachtung der Notzugänglichkeit (Feuerwehr, Rettung, Polizei usw.)
- Bauobjekt mit Abstellplätzen
- Differenzierte Betrachtung je nach Grösse und Zweck des Bauvorhabens
- Weiterführende Strassen
- Weiterführende öffentliche Strassen haben insgesamt für die an der Strasse vorgesehenen Nutzung zu genügen, andernfalls das Baugesuch abzulehnen ist
- Notzufahrt
- Für den Fall, dass ab der Feinerschliessung eine ungenügende Notzugänglichkeit besteht, muss diese individuell hergestellt werden (> 3 Meter Notwegbreite und > 16 to Notwegtragfähigkeit)
- Meistens bestehen gewisse Parameter für die Pflicht zur Erstellung einer individuellen Wegstrecke (ZH: allgemein: > 80 Meter Bautenlänge; bei höheren Gebäuden (> 13 m) resp. bei Gebäuden mit starker Personenbelegung > 40 Meter Bautenlänge)
- Für den Fall, dass ab der Feinerschliessung eine ungenügende Notzugänglichkeit besteht, muss diese individuell hergestellt werden (> 3 Meter Notwegbreite und > 16 to Notwegtragfähigkeit)
Technische Anforderungen
- Zweck
- Ein auf dem Bauland geplantes Bauprojekt hat zu erfüllen
- Erfüllung PBG-Bestimmungen
- Verkehrssicherheit
- Gestaltung
- Normalien-Anforderungen
- Ein auf dem Bauland geplantes Bauprojekt hat zu erfüllen
- Zugangsarten
- Zufahrtstypen (Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen, Erschliessungsstrassen, Sammelstrassen)
- je nach der erforderlichen Erschliessungsleistung
- Verkehrssicherheit
- Zufahrtstypen (Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen, Erschliessungsstrassen, Sammelstrassen)
- Wohneinheiten
- Abstrakte Beurteilung des potentiellen Verkehrsaufkommens
- Wohnungsanzahl als massgebliches Kriterium
- Kehrplatz?
- Kehrmöglichkeit bei Stichstrassen
Anforderungen bei Grossüberbauungen
- Bei Grossüberbauungen ist je Nutzungsart auf die besonderen Anforderungen im Strassenverkehr oder an die Güterverkehrsanforderungen (zB Gleisanschluss) zu achten
öV-Erreichbarkeit
- Für grössere Überbauungen ist die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten, wobei der einzelne Baulandeigentümer – trotz des zwingenden Charakters solcher Normen – in der Regel keinen diesbezüglichen Erschliessungsanspruch hat
rechtliche gesicherte Erschliessung
- Erschliessung mittels privatrechtlicher Regelung
- Der Bauherr hat den Nachweis der Benützungsrechte (zB Fuss- und Fahrwegrechts-Dienstbarkeit) zu erbringen; die privatrechtliche Erschliessung wird meistens noch im Grundbuch angemerkt
- Gemeingebrauch-Widmung
- Dem Bauherrn steht auch die Möglichkeit zu, seine Erschliessungsanlagen (Strasse + Kehrplatz) dem Gemeinwesen abzutreten
- Erschliessung über Flurweg
- Die Nutzung des Flurweges als Erschliessung zum Bauobjekt bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Flurwegbeteiligten oder der Genossenschaft
- Nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienende Flurwege sind aufzuheben und meist mit Komplikationen verbunden, was der Bauwillige zu bedenken hat