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Bauland

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Zugänglichkeit

Rechtsgebiet:
Bauland
Stichworte:
Bauland
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Baureife ist die Zugänglichkeit. Damit ein Grundstück als zugänglich und erschlossen gilt, haben folgende Voraussetzungen gegeben zu sein:

Zugänge und Zufahrten

  • Die Elemente der Zugänge und Zufahrten sind:
    • Gehwege
    • (verkehrssichere) Zufahrten für Fahrzeuge
    • Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr
  • Zugang zur Haustür
    • Die Zugänge innerhalb des Baugrundstücks fällt nicht unter diese Zugangsvoraussetzung
  • Achtung: ungenügende Groberschliessung als Baureifemangel
    • Hinreichend ausgebautes Strassennetz (Groberschliessung)

Erreichbarkeit

  • Distanz zum geplanten Bauobjekt
    • Obliegenheit, die Zugänge möglichst nahe an die Gebäude hinzuführen
    • Beachtung der Notzugänglichkeit (Feuerwehr, Rettung, Polizei usw.)
  • Bauobjekt mit Abstellplätzen
    • Differenzierte Betrachtung je nach Grösse und Zweck des Bauvorhabens
  • Weiterführende Strassen
    • Weiterführende öffentliche Strassen haben insgesamt für die an der Strasse vorgesehenen Nutzung zu genügen, andernfalls das Baugesuch abzulehnen ist
  • Notzufahrt
    • Für den Fall, dass ab der Feinerschliessung eine ungenügende Notzugänglichkeit besteht, muss diese individuell hergestellt werden (> 3 Meter Notwegbreite und > 16 to Notwegtragfähigkeit)
      • Meistens bestehen gewisse Parameter für die Pflicht zur Erstellung einer individuellen Wegstrecke (ZH: allgemein: > 80 Meter Bautenlänge; bei höheren Gebäuden (> 13 m) resp. bei Gebäuden mit starker Personenbelegung > 40 Meter Bautenlänge)

Technische Anforderungen

  • Zweck
    • Ein auf dem Bauland geplantes Bauprojekt hat zu erfüllen
      • Erfüllung PBG-Bestimmungen
      • Verkehrssicherheit
      • Gestaltung
      • Normalien-Anforderungen
  • Zugangsarten
    • Zufahrtstypen (Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen, Erschliessungsstrassen, Sammelstrassen)
      • je nach der erforderlichen Erschliessungsleistung
    • Verkehrssicherheit
  • Wohneinheiten
    • Abstrakte Beurteilung des potentiellen Verkehrsaufkommens
    • Wohnungsanzahl als massgebliches Kriterium
  • Kehrplatz?
    • Kehrmöglichkeit bei Stichstrassen

Anforderungen bei Grossüberbauungen

  • Bei Grossüberbauungen ist je Nutzungsart auf die besonderen Anforderungen im Strassenverkehr oder an die Güterverkehrsanforderungen (zB Gleisanschluss) zu achten

öV-Erreichbarkeit

  • Für grössere Überbauungen ist die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten, wobei der einzelne Baulandeigentümer – trotz des zwingenden Charakters solcher Normen – in der Regel keinen diesbezüglichen Erschliessungsanspruch hat

rechtliche gesicherte Erschliessung

  • Erschliessung mittels privatrechtlicher Regelung
    • Der Bauherr hat den Nachweis der Benützungsrechte (zB Fuss- und Fahrwegrechts-Dienstbarkeit) zu erbringen; die privatrechtliche Erschliessung wird meistens noch im Grundbuch angemerkt
  • Gemeingebrauch-Widmung
    • Dem Bauherrn steht auch die Möglichkeit zu, seine Erschliessungsanlagen (Strasse + Kehrplatz) dem Gemeinwesen abzutreten
  • Erschliessung über Flurweg
    • Die Nutzung des Flurweges als Erschliessung zum Bauobjekt bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Flurwegbeteiligten oder der Genossenschaft
    • Nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienende Flurwege sind aufzuheben und meist mit Komplikationen verbunden, was der Bauwillige zu bedenken hat

Weiterführende Informationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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