Immissionen sind unvermeidbare Begleiterscheinungen des Bauens:
Erscheinungsformen
- Lärm
- Schmutz / Staub
- Gerüche, einschliesslich Abwärme, Aerosole, Dämpfe und Dünste
- Rauch
- Russ
- Licht-, Besonnungs- und Aussichtsentzug, auch wenn temporär
- Erschütterungen
- Grabungen, die auf die nachbarliche Liegenschaft einwirken
- Zugangserschwerungen
- Verdeckung von Nachbarwegweisern oder Werbung des Nachbarn
- etc.
Andere Einwirkungen
- Nicht als Bauimmissionen gelten
- Einwirkung auf die Substanz fremder Grundstücke
- Inanspruchnahme fremden Bodens für die Bauwerkerstellung
- Entwässerung des Baugrundstücks
- Beschädigung fremder Leitungen im Baugrundstück
Privat-rechtlicher Immissionsschutz
Grundsätzliches
- Der privat-rechtliche Immissionsschutz ist in verschiedenen Regeln, die auf den allgemeinen Schutz von Eigentum oder Personen fokussieren, normiert
Immissionsschutz nach ZGB 679 / 684
- Hauptansatzpunkt gegen übermässige, vermeidbare Bauimmissionen
- ZGB 679
- Rechtsbehelfe für Nachbarn zur Verhütung, Beseitigung oder Kompensation von Immissionen
- 5 Abwehrbehelfe
- Präventivklage
- Unterlassungsklage
- Beseitigungsklage
- Schadenersatzklage
- Feststellungsklage
- ZGB 684
- Umschreibung, was der
- Grundeigentümer bei der Nutzung, Benutzung und Bewirtschaftung seines Grundstücks unterlassen sollte
- Nachbar dulden sollte
- Umschreibung, was der
Schädigungsverbot bei Grabungen und Bauten nach ZGB 685
- Besonderes Verbot der Schädigung von Nachbargrundstücke durch Grabungen und Bauten (ZGB 685 Abs. 1)
- Verweisung bei Überbau sinngemäss auf ZGB 674 (ZGB 685 Abs. 2)
Eigentumsfreiheitsklage nach ZGB 641 Abs. 2
- Anspruch auf Erhaltung des Eigentums in ungestörtem Zustande
- Weitergehend als die Rechtsbehelfe von ZGB 679
Besitzesschutz nach ZGB 928 / ZGB 929
- Der Nachbar als „Immissionsopfer“ kann anstelle oder neben der Klage nach ZGB 679 auch eine Klage aus Besitzeschutz (Besitzesstörungsklage) erheben
Klage aus Persönlichkeitsverletzung nach ZGB 28 ff.
- Je nach Situation ist für die Abwehr der Bauimmission eine Persönlichkeitsschutzklage nach ZGB 28 ff. denkbar
Sonderordnung für unvermeidbare übermässige Bauimmissionen
- Lehre und Rechtsprechung gestehen dem von den Bauimmissionen betroffenen Nachbarn einen enteignungsähnlichen Entschädigungsanspruch zu, wenn er unvermeidbare, aber übermässige Immissionen, die das zulässige nach Art, Stärke und Dauer übersteigen, hinnehmen muss (vgl. BGE 114 II 236)
Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz
Immissionsrelevante Normierungen
- Umweltschutzgesetz (USG 11 – 15, 33 Abs. 2 + 40)
- Gewässerschutzgesetz (GSchG 3 + 6)
- Lärmschutz-Verordnung (LSV 3 ff.)
- Luftreinhalte-Verordnung (LRV 3 ff., 31 Abs. 4 (inkl. Anhang), 17 + 26a)
- Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS 52 f.)
- Technische Verordnung über Abfälle (TVA 9 + 13)
- Bundesgesetz über die Enteignung (EntG 5)
- BUWAL-Richtlinien
- EU- und sonstige Richtlinien
- Weisung Nr. des Bundesamtes für Verkehr vom 25.02.1992 betreffend die im Bereich von Eisenbahnanlagen auftretenden Lärm- und Erschütterungsimmissionen
Enteignung der nachbarrechtlicher Abwehrrechte
- Eingriffsverwaltung
- Planungsverwaltung
- Prüfung hinsichtlich der Nachbarrechte, ob und welche enteignungsrechtlich unterdrückt werden können,
- gegen volle Entschädigung der „Immissionsopfer“
- unter Auflage von Schutzvorrichtungen „gegen Gefahren und Nachteile“