Ausländer, die in der Schweiz ein (Bauland-)Grundstück erwerben wollen, benötigen unter Umständen eine Bewilligung:
Gesetzgeberische Motive
- Beschränkung der Erwerbsmöglichkeiten schweizerischer der Wohnnutzung dienender Liegenschaften zur Vermeidung einer Überfremdung des einheimischen Bodens (benannt nach den jeweils zuständigen Bundesräten: Lex von Moos, Lex Celio, Lex Friedrich, Lex Furgler (Lex F) und Lex Koller)
Wohnimmobilien
Wohnsitz in der Schweiz
- EU-/EFTA-Angehörige
- EU-/EFTA-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz haben beim Erwerb von Immobilien die gleichen Rechte wie Schweizer und benötigen daher keine Bewilligung
- Drittstaaten-Angehörige
- Hauptwohnung (zB Einfamilienhaus oder Stockwerkeigentumswohnung) und Bauland am Wohnsitz können unter folgenden Voraussetzungen ohne Bewilligung erworben werden:
- gültige Aufenthaltsbewilligung (i.d.R. Ausländerausweis B)
- Wohnungseigennutzung, solange an diesem Ort wohnhaft
- Wohnbauland, falls Baubeginn binnen 1 Jahres
- Für folgende Wohnungen wird eine Bewilligung benötigt:
- Ferienwohnung
- Wohneinheit in Apparthotel (Hotel mit Wohnungen)
- Zweitwohnung
- Hauptwohnung (zB Einfamilienhaus oder Stockwerkeigentumswohnung) und Bauland am Wohnsitz können unter folgenden Voraussetzungen ohne Bewilligung erworben werden:
Kein Wohnsitz in der Schweiz
- Personen mit Wohnsitz im Ausland können mit gewissen Einschränkungen Immobilien erwerben
- Lassen Sie sich hiezu beraten
Büro- und Gewerbeimmobilien
- Grundstücke, welche für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt werden sollen, können ohne Bewilligung erworben werden.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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