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Bauland

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Immobilienerwerb durch Personen im Ausland

Rechtsgebiet:
Bauland
Stichworte:
Bauland
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausländer, die in der Schweiz ein (Bauland-)Grundstück erwerben wollen, benötigen unter Umständen eine Bewilligung:

Gesetzgeberische Motive

  • Beschränkung der Erwerbsmöglichkeiten schweizerischer der Wohnnutzung dienender Liegenschaften zur Vermeidung einer Überfremdung des einheimischen Bodens (benannt nach den jeweils zuständigen Bundesräten: Lex von Moos, Lex Celio, Lex Friedrich, Lex Furgler (Lex F) und Lex Koller)

Wohnimmobilien

Wohnsitz in der Schweiz

  • EU-/EFTA-Angehörige
    • EU-/EFTA-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz haben beim Erwerb von Immobilien die gleichen Rechte wie Schweizer und benötigen daher keine Bewilligung
  • Drittstaaten-Angehörige
    • Hauptwohnung (zB Einfamilienhaus oder Stockwerkeigentumswohnung) und Bauland am Wohnsitz können unter folgenden Voraussetzungen ohne Bewilligung erworben werden:
      • gültige Aufenthaltsbewilligung (i.d.R. Ausländerausweis B)
      • Wohnungseigennutzung, solange an diesem Ort wohnhaft
      • Wohnbauland, falls Baubeginn binnen 1 Jahres
    • Für folgende Wohnungen wird eine Bewilligung benötigt:
      • Ferienwohnung
      • Wohneinheit in Apparthotel (Hotel mit Wohnungen)
      • Zweitwohnung

Kein Wohnsitz in der Schweiz

  • Personen mit Wohnsitz im Ausland können mit gewissen Einschränkungen Immobilien erwerben
  • Lassen Sie sich hiezu beraten

Büro- und Gewerbeimmobilien

  • Grundstücke, welche für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt werden sollen, können ohne Bewilligung erworben werden.

Weitere Informationen

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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