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Bauwerkvertrag

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Exkurs: Konkurs

Rechtsgebiet:
Bauwerkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Der Konkurs bedeutet – ganz kurz dargestellt – in der Regel:

Standortbestimmung (Bestandesaufnahme und Bewertung der angefangenen Arbeiten)

  • Bauleistung (Teilleistungen)
  • Finanzielles
    • Anspruch der Gegenpartei
    • Erbrachte Teilleistungen
    • Saldo (Nachzahlung oder Überzahlung)

Entscheid der Konkursverwaltung über Eintritt (Vertragserfüllung) oder Nichteintritt

  • Eintritt
    • Die Verpflichtungen des Gemeinschuldners werden zur Massaschuld der Konkursmasse, so auch die Erfüllung des Bauwerksvertrages
    • Vertragseintrittswirkung
  • Nichteintritt
    • Tritt die Konkursverwaltung nicht in den vorbestandenen Werkvertrag ein, wandelt sich der Realerfüllungsanspruch in eine allf. Geldforderung um, die der Berechtigte mittels Forderungseingabe zur Kollokation anmelden kann
    • Nichteintritt

Bauwerkfertigstellung (bei Nichteintritt)

  • Unternehmerkonkurs
    • Nachfolgeunternehmer (bei klassischer Bauweise ohne Subunternehmer)
      • Werkvertrag über die restliche Bauleistung
    • Ehemaliger Subunternehmer wird zum Hauptunternehmer
      • Werkvertrag über die restliche Bauleistung
  • Bauherrenkonkurs
    • Freihandkäufer oder Ersteigerer
      • Werkvertrag über die restliche Bauleistung mit einem Unternehmer

Bestandesaufnahme und Bewertung der angefangenen Arbeiten

In allen Fällen, wo der Konkurs vor Bauvollendung eröffnet wird, ist eine Bestandesaufnahme und eine Bewertung der angefangenen Arbeiten erforderlich:

Weiteres Verfahren – Weitere Entscheide

In den Ausführungen zum Werkvertragsrecht sind die Konkursfolgen, sei es bei Konkurseröffnung über den Unternehmer (häufiger), sei es über den Bauherrn (seltener), erläutert:

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