Der Konkurs über den Besteller hat meistens einen Herstellungsstopp oder Baustopp des angefangenen Werks zur Folge und verursacht sowohl bei der Konkursverwaltung des Bestellers als auch beim Unternehmer eine Standortbestimmung über IST- und SOLL-Zustand sowie zum möglichen weiteren Vorgehen:
Werkvertragsstatus
- Der Werkvertrag wird auch im Falle des Bestellerkonkurses weder von Gesetzes wegen noch sonst automatisch aufgelöst
- Bei den nachfolgenden Ausführungen wird stets vorausgesetzt, dass der Besteller Grundeigentümer und Abnehmer des angefangenen Bauwerkes ist
Konkurs vor Werkabnahme
Prüfung der Werkvertragserfüllung
- Die Konkursverwaltung wird zusammen mit dem Grundpfandgläubiger prüfen, ob das Werk mit Finanzierung des Grundpfandgläubigers fertiggestellt werden oder die Fertigstellung dem Grundstück-Ersteigerer bzw. -Freihandkäufer überlassen werden soll; Parameter werden der Baustand (fortgeschritten oder erst im Anfangsstadium) und die voraussichtliche Markakzeptanz des Bauvorhabens sein bzw. der Umstand, ob ein Erwerber als künftiger Investor die Werkausrichtung nach seinen Intensionen noch soll anpassen können
- Eine weitere Option ist der Grundstückerwerb durch den Grundpfandgläubiger oder eine Gruppengesellschaft zur eigenen Bauwerkfertigstellung und anschliessenden Weiterveräusserung
Eintritt der Konkursverwaltung in den Werkvertrag (SchKG 211)
- Da die Bauwerkfertigstellung eine (mit Konkurseröffnung nicht mehr bestehende) Refinanzierung erfordert, wird die Konkursverwaltung nur in den Werkvertrag eintreten, wenn ihr der Grundpfandgläubiger die Übernahme der Fertigstellungskosten garantiert
Nichteintritt der Konkursverwaltung in den Werkvertrag (SchKG 211)
- Regelfall
- Das Grundstück wird diesfalls mit dem angefangenen bzw. unvollendeten Werk versteigert oder mit Bewilligung des Grundpfandgläubigers – unter Wahrung der Rechte der Gläubigergesamtheit (Mehrgebotsrecht) – freihändig verkauft
Konkurs vor Werklohnzahlung
- Ist das Werk abgeliefert, aber der Werklohn nicht bezahlt, wird die Konkursverwaltung nicht in den Werkvertrag eintreten und den Unternehmer auf die Möglichkeit einer Forderungsanmeldung verweisen
- Ob und inwieweit der Unternehmer noch ein Bauhandwerkerpfandrecht anmelden kann, hängt von seinen Arbeiten und davon ab, ob die 4-Monatsfrist noch läuft
- Im Falle einer Bauhandwerkerpfandrechtsanmeldung wird die Konkursverwaltung im Kollokationsverfahren entscheiden müssen, ob sie die Werklohnforderung des Unternehmers pfandgesichert oder unversichert im Kollokationsplan bzw. im Lastenverzeichnis kollozieren soll
- Im Zulassungsfalle kann ein Drittgläubiger, namentlich der betroffene Grundpfandgläubiger eines vertraglichen Pfandrechts (zB Hypothek) eine Dritt-Kollokationsklage (Wegweisungskollokationsklage) gegen die Nichtzulassung führen
Konkurs und Werkmängel
- Prüfung des weiteren Vorgehens bei Mängeln im konkreten Einzelfall, da verschiedenste Abhängigkeiten bestehen (Eintritt oder Nichteintritt der Konkursverwaltung in den Werkvertrag, Mängelrügen vor Konkurseröffnung, Ausübung von Wahlrechten, Besteller-Mitverschulden, erfolglose Nachbesserungen uam)
Weiterführende Informationen
- Konkursbedingte Bauabrechnung | konkursbedingte-bauabrechnung.ch
- Vertrag im Konkurs
- Konkursinventar
- Kollokationsplan
- Baupfandabwehr