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Werkvertrag

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Unternehmerkonkurs

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit der Konkurseröffnung über den Unternehmer stellt sich für den Besteller und die Konkursverwaltung regelmässig die Frage, wie mit dem Werkvertrag und dem angefangenen Werk weiter zu verfahren ist:

Werkvertragsstatus

Fertiggestelltes und abgeliefertes Werk

  • Hat der Unternehmer das Werk hergestellt und abgeliefert, stellen sich nur noch wenige Fragen
    • Konkursverwaltung
      • Garantierückbehalt des Bestellers?
        • Ersatz durch eine Versicherungsbürgschaft oder –garantie?
      • Sonstige Werklohnrestzahlung?
    • Besteller
      • Sicherung der Gewährleistung?
        • Gewährleistungsgarantien gemäss Werkvertrag erbracht?
      • Abnahme erfolgt?
      • Mängelrechte
        • Mängelbehebung durch wen?
        • 2- oder 5-jährige Abnahme nach SIA-Norm 118?
        • Mängelverjährung?

Nicht oder nur teilweise erstelltes Werk

  • Der Werkvertrag wird durch den Unternehmerkonkurs nicht von Gesetzes wegen oder sonst automatisch aufgehoben
  • Eine Abrede, wonach der Werkvertrag mit Konkurseröffnung aufgelöst werde, ist – weil die Aufhebung erst nach Konkurs eintreten würde – nicht gültig; die Parteien müssten für eine Vertragsauflösung einen früheren, abstrakt feststellbaren Auflösungsanlass vor Konkurseröffnung verabreden

Konkurs vor Werkablieferung

Prüfung der Werkvertragserfüllung

  • Die Konkursverwaltung wird – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Konkursverfahren ein Liquidationsverfahren ist – prüfen, ob für eine Erfüllung des vorbestandenen Werkvertrages die Ressourcen gegeben sind:
    • die organisatorischen (Betriebsweiterführungsfähigkeit, mit der Möglichkeit zur Ausgliederung in einen neuen Rechtsträger als Auffanggesellschaft oder zur Veräusserung an einen „Kaufinteressenten“, Personalverfügbarkeit für die voraussichtliche Erfüllungsdauer des Werkes und Stand der nicht bezahlten Löhne?)
    • die betriebswirtschaftlichen (Kalkulationsgrundlagen mit Aussicht auf Fertigstellungsgewinn, keine Besteller-Mehrzahlung als Gemeinschuldner-Leistung und keine Globalzession)
    • die finanziellen (Refinanzierung der Arbeiten + einer allf. Sicherstellung nach OR 83 sowie keine Verrechnungsansprüche des Bestellers!)
    • die rechtlichen (beständiger Werkvertrag ohne Auflösungsklausel, vorbestandene Beendigungsgründe und Mängelrügen etc.)

Eintritt der Konkursverwaltung in den Werkvertrag (SchKG 211)

  • Hat die Konkursverwaltung die Ressourcen oder sind nur noch geringfügige Fertigstellungsarbeiten zu erledigen, wird sie sich überlegen, ob sie in den Vertrag eintritt
  • Tritt die Konkursverwaltung gestützt auf SchKG 211 in den vorbestandenen Werkvertrag ein, hat sie diesen – wie der Gemeinschuldner zuvor – in allen Rechten und Pflichten zu erfüllen (Massverpflichtung)

Nichteintritt der Konkursverwaltung in den Werkvertrag (SchKG 211)

  • Tritt die Konkursverwaltung gestützt auf SchKG 211 nicht in den vorbestandenen Werkvertrag ein, kann der Besteller seinen Realerfüllungsanspruch grundsätzlich in eine Geldforderung umwandeln und diese mittels Forderungseingabe zur Kollokation anmelden
  • Bei angefangenen Bauwerken wird die Konkursverwaltung nicht umhin kommen, das angefangene Werk im Rahmen einer Bestandesaufnahme bewerten zu lassen und einen Saldo der Konkursmasse als Massaanspruch ins Konkursinventar aufzunehmen
  • Im Unternehmerkonkurs von General- oder Totalunternehmern bzw. bei Unternehmern mit verschiedenen Gewerkteilen bzw. Subunternehmern ist die Konkursverwaltung mit bereits beim Besteller vorangekündigten oder superprovisorisch bzw. provisorisch angemeldeten Bauhandwerkerpfandrechten konfrontiert
  • Die Vielfalt der zu lösenden Probleme bei der Liquidation eines Bau(werk)vertrages ist gross und macht eine Auseinandersetzung von Konkursmasse und Besteller komplex und schwierig; oft erweist sich der Beizug eines fachkundigen Rechtsanwalts mit Bauexperte für die Bauabrechnung „Wert Konkurseröffnung“ im Team als unumgänglich, stehen doch die Mitarbeiter des konkursiten Unternehmens im Hinblick auf die Weiterbetreuung beim neuen Arbeitgeber bzw. Nachfolgeunternehmer oder aus Akquisitionsgründen dem Besteller positiver gegenüber als den Interessen der Konkursmasse des falliten Ex-Arbeitgebers
  • Hat per Stichtag „Konkurseröffnung“ die vom Unternehmer erbrachte Werkleistung einen höheren Wert als die Werklohn-Teil- oder –Akonto-Zahlungen des Bestellers wird die Konkursverwaltung die Konkursinventarposition mit Wertdifferenz gegenüber dem Besteller
    • selber – im Namen und auf Rechnung der Konkursmasse – geltend machen, notfalls auf dem Prozessweg
    • den Konkursgläubigern zur Selbstverfolgung im Sinne von SchKG 260 abtreten

Konkurs und Werkmängel

Eintritt der Konkursverwaltung in den Werkvertrag (SchKG 211)

  • Konkursverwaltung hat den Werkvertrag – wie der aufrechtstehende Unternehmer richtig zu erfüllen und Mängel nachzubessern
  • Die Erfüllungs- und Mängelbehebungspflicht ist im Eintrittsfalle eine Massaverbindlichkeit

Nichteintritt der Konkursverwaltung in den Werkvertag (SchKG 211)

  • Der Mängelbehebungs-Realerfüllungsanspruch kann vom Besteller grundsätzlich in eine Geldforderung umgewandelt und als Konkursforderung zur Kollokation angemeldet werden
  • Ob und inwieweit die Umwandlungsforderung nach Bestand, Rang und Höhe zuzulassen ist, entscheidet die Konkursverwaltung durch Kollokationsverfügung.

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