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Darlehen / Kredite

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Dauer

Rechtsgebiet:
Darlehen / Kredite
Stichworte:
Darlehen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Dauer des Darlehens wird bestimmt durch:

  • Befristung   =   Darlehen auf bestimmte Dauer
  • Kündigung   =   Darlehen auf unbestimmte Dauer
    • Das Darlehen ist, sei es gestützt auf Gesetz (OR 318), sei es nach (Darlehens-)Vertrag auf einen bestimmten Termin kündbar
    • Rückzahlung

Bei Darlehen, die durch Kündigung beendigt werden können, sind in der Praxis zwei weitere „Daueraspekte“ anzutreffen:

Höchstdauer

Bei der vertraglichen Bindung beim Darlehen stellt sich die Frage nach der zulässigen Höchstdauer:

  • Höchstdauer für den Darleiher
    • 20 Jahre
      • in Anlehnung an OR 509 Abs. 3
      • a.Mg. SCHWAIBOLD MATTHIAS, a.a.O., N 6 zu OR 318
    • > 20 Jahre
      • Eine längere Bindung des Darleihers ist bei Darlehen mit fungiblen resp. leicht veräusserbaren Sicherheiten wie Grundpfandrechte, Wertpapiere, Bucheffekten
    • Darlehen auf Lebenszeit des Darleihers
      • bei natürlichen Personen ist eine solche sog. „Fatalfrist“ zulässig
    • Überschreiten der zulässigen Bindungsdauer
      • Reduktion der Darlehenshöchstdauer auf das erlaubte Mass
        • Vgl. OR 20 Abs. 2
        • Vgl. auch SCHWAIBOLD MATTHIAS, a.a.O., N 6 zu OR 318)
  • Höchstdauer für den Borger
    • 30 Jahre
      • in Anlehnung an ZGB 788 Abs. 1 Ziffer 2
    • Nach Ablauf der Höchstdauer
      • Der Borger kann unter Einhaltung der gesetzlichen (6-wöchigen) oder vertraglichen Kündigungsfrist kündigen
        • Dies gilt auch für das auf Lebenszeit des Darleihers eingegangene Darlehen

Mindestdauer

Oft wird bei der Darlehensgewährung bloss eine Mindestdauer bestimmt.

Die Wirkungen einer Mindestdauer sind:

  • Verfalltagsabrede
    • Bei Vereinbarung der Rückzahlung auf einen bestimmten Termin, erblickt die herrschende Lehre darin in der Regel eine Verfalltagsabrede im Sinne von OR 102 Abs. 2
  • Verzug ohne Mahnung
    • Erfüllt der Borger seine Rückzahlungspflicht nicht bis zum Verfalltag, gerät er nach unbenutztem Ablauf des Termins ohne Mahnung in Verzug.

Literatur

  • SCHÄRER HEINZ / MAURENBRECHER BENEDIKT, BSK, OR I, N 11 f. zu OR 318
  • SCHWAIBOLD MATTHIAS, KUKO OR, N 6 zu OR 318

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