Die Dauer des Darlehens wird bestimmt durch:
- Befristung = Darlehen auf bestimmte Dauer
- Das Darlehen wird auf eine bestimmte oder bestimmbare fixe Dauer gewährt
- Rückzahlung-Befristete-Darlehen
- Kündigung = Darlehen auf unbestimmte Dauer
- Das Darlehen ist, sei es gestützt auf Gesetz (OR 318), sei es nach (Darlehens-)Vertrag auf einen bestimmten Termin kündbar
- Rückzahlung
Bei Darlehen, die durch Kündigung beendigt werden können, sind in der Praxis zwei weitere „Daueraspekte“ anzutreffen:
Höchstdauer
Bei der vertraglichen Bindung beim Darlehen stellt sich die Frage nach der zulässigen Höchstdauer:
- Höchstdauer für den Darleiher
- 20 Jahre
- in Anlehnung an OR 509 Abs. 3
- a.Mg. SCHWAIBOLD MATTHIAS, a.a.O., N 6 zu OR 318
- > 20 Jahre
- Eine längere Bindung des Darleihers ist bei Darlehen mit fungiblen resp. leicht veräusserbaren Sicherheiten wie Grundpfandrechte, Wertpapiere, Bucheffekten
- Darlehen auf Lebenszeit des Darleihers
- bei natürlichen Personen ist eine solche sog. „Fatalfrist“ zulässig
- Überschreiten der zulässigen Bindungsdauer
- Reduktion der Darlehenshöchstdauer auf das erlaubte Mass
- Vgl. OR 20 Abs. 2
- Vgl. auch SCHWAIBOLD MATTHIAS, a.a.O., N 6 zu OR 318)
- Reduktion der Darlehenshöchstdauer auf das erlaubte Mass
- 20 Jahre
- Höchstdauer für den Borger
- 30 Jahre
- in Anlehnung an ZGB 788 Abs. 1 Ziffer 2
- Nach Ablauf der Höchstdauer
- Der Borger kann unter Einhaltung der gesetzlichen (6-wöchigen) oder vertraglichen Kündigungsfrist kündigen
- Dies gilt auch für das auf Lebenszeit des Darleihers eingegangene Darlehen
- Der Borger kann unter Einhaltung der gesetzlichen (6-wöchigen) oder vertraglichen Kündigungsfrist kündigen
- 30 Jahre
Mindestdauer
Oft wird bei der Darlehensgewährung bloss eine Mindestdauer bestimmt.
Die Wirkungen einer Mindestdauer sind:
- Verfalltagsabrede
- Bei Vereinbarung der Rückzahlung auf einen bestimmten Termin, erblickt die herrschende Lehre darin in der Regel eine Verfalltagsabrede im Sinne von OR 102 Abs. 2
- Verzug ohne Mahnung
- Erfüllt der Borger seine Rückzahlungspflicht nicht bis zum Verfalltag, gerät er nach unbenutztem Ablauf des Termins ohne Mahnung in Verzug.
Art. 318 OR D. Zeit der Rückzahlung
D. Zeit der Rückzahlung
Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen.
Literatur
- SCHÄRER HEINZ / MAURENBRECHER BENEDIKT, BSK, OR I, N 11 f. zu OR 318
- SCHWAIBOLD MATTHIAS, KUKO OR, N 6 zu OR 318
Judikatur
- BGE 128 III 431 f.
- BGE 100 II 345, Erw. 4
- SJ 1994, S. 729, Erw. 3a
Weiterführende Informationen
- Grundpfandsicherheit / Hypothekardarlehen etc.
- Lombardkredit