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Darlehen / Kredite

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Befristetes Darlehen

Rechtsgebiet:
Darlehen / Kredite
Stichworte:
Darlehen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Beim befristeten Darlehen ist die Belassungspflicht zeitlich genau bestimmt (zB durch Ablaufdatum). Ein befristetes Darlehen braucht nicht gekündigt zu werden. Es ist mit Ablauf der Darlehensdauer ohne weiteres zur Rückzahlung fällig.

Spezielle Beendigungsklauseln

Innerhalb der Schranken der Vertragsfreiheit (Übervorteilungsvorbehalt (OR 21) + Selbstbindung (ZGB 27)) können Darleiher und Borger vereinbaren:

Rückzahlung „auf beliebige Aufforderung“

  • Definition
    • =   jederzeitig und sofort kündbare Darlehen
  • Zeitpunkt
    • jederzeit, d.h. an beliebigem Tage, und
    • sofort
  • Kündbarkeit
    • beidseitig, d.h. für Darleiher und Borger
    • einseitig, d.h. vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit für Borger + Darleiher hat bestimmte Kündigungsfrist einzuhalten
  • Rückzahlungsumfang
    • ganz oder
    • teilweise

non-petition-Klausel

  • Definition
    • =   Verzicht des Darleihers, Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu ergreifen

limited recourse-Klausel

  • Definition
    • =   Verpflichtung des Darleihers, seine Ansprüche auf die vorhandenen bzw. verwertbaren Nettoaktiven des Borgers zu beschränken

ewiges Darlehen

  • Definition
    • =   völliger Ausschluss einer Kündigung für den Geldgeber
  • Unzulässigkeit
    • Ewiger Kündigungsausschluss
      • Eine solcher völliger Kündigungsausschluss wird wegen Verstosses gegen ZGB 27 als unzulässig erachtet
    • Ewige Verzinsungsbindung des Borgers
      • Unzulässig ist auch die ewige Bindung des Borgers bei verzinslichen Darlehen (vgl. ZGB 27; BGE 76 II 146)
      • Zulässig ist hingegen ein ewiges unverzinsliches Darlehen, weil sich der Borger durch vorzeitige Rückzahlung befreien kann
  • Qualifikation
    • Bei ewigen Darlehen dürfte es sich – je nach individuellem Sachverhalt – eher um Schenkungen oder Renten als um Darlehen im eigentlichen Sinne handeln
  • Konkurs des Borgers
    • Ewige Darlehen werden bei Konkurseröffnung über das Vermögen des Borgers fällig und sind zu kollozieren (vgl. BGE 125 III 363

Literatur

  • Ewige Darlehen
    • MAURENBRECHER BENEDIKT, Das verzinsliche Darlehen im schweizerischen Recht, Diss. Bern 1995, S. 242 f.

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