Grundsatz der Formfreiheit
Der Darlehensvertrag kann formfrei geschlossen werden.
Die Formfreiheit gilt auch dann, wenn die Darlehensgewährung zu marktüblichen Bedingungen Beweggrund für den Abschluss eines formpflichtigen Rechtsgeschäftes ist; Beispiel: Kaufrechtsvertrag betreffend eine Immobilie.
Gesetzliche Formvorschriften
Bei einigen Darlehens-Rechtsgeschäften sind gesetzliche Formvorschriften zu beachten:
- Konsumkredite nach KKG
- Grundsatz
- Schriftlichkeit
- Vgl. KKG 1 ff. + KKG 9
- Weitere Formvorschriften bezüglich wichtiger Punkte
- Schriftformerfordernis bezüglich zB genauer Vertragsinhalt bei den einzelnen Kreditarten und zur Zustimmungsbedürftigkeit des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen
- Vgl. KKG 9 – 16
- Grundsatz
- Verbeiständete Borger
- Zustimmung des Beistandes
- Vgl. ZGB 393 ff.
- Handlungsbevollmächtigten-Vertretung des Borgers
- Die Vertretung des Borger durch einen Handlungsbevollmächtigte bedarf der ausdrücklichen Ermächtigung, die aus Nachweisgründen in der Regel schriftlich erfolgt, aber nicht unbedingt schriftlich sein muss (BGE 99 IV 4)
- Vgl. OR 462 Abs. 2
Hinweis
- Es wird Schriftform empfohlen, und zwar für
- den Darlehensvertrag
- den Empfang des geborgten Betrages (ausserhalb des Bankverkehrs: Quittung oder Empfangsschein)
- die Rückzahlung des geborgten Betrages (ausserhalb des Bankverkehrs: Quittung oder Empfangsschein)
Literatur
- SCHÄRER HEINZ / MAURENBRECHER BENEDIKT, BSK, OR I, N 4 zu OR 312
Judikatur
- BGE 113 II 405 f. = Pra 76 Nr. 258
- BGE 99 IV 4 (Borger-Vertretung durch Handlungsbevollmächtigten)