Grundsatz der Formfreiheit
Der Darlehensvertrag kann formfrei geschlossen werden.
Die Formfreiheit gilt auch dann, wenn die Darlehensgewährung zu marktüblichen Bedingungen Beweggrund für den Abschluss eines formpflichtigen Rechtsgeschäftes ist; Beispiel: Kaufrechtsvertrag betreffend eine Immobilie.
Gesetzliche Formvorschriften
Bei einigen Darlehens-Rechtsgeschäften sind gesetzliche Formvorschriften zu beachten:
- Konsumkredite nach KKG
- Grundsatz
- Schriftlichkeit
- Vgl. KKG 1 ff. + KKG 9
- Weitere Formvorschriften bezüglich wichtiger Punkte
- Schriftformerfordernis bezüglich zB genauer Vertragsinhalt bei den einzelnen Kreditarten und zur Zustimmungsbedürftigkeit des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen
- Vgl. KKG 9 – 16
- Grundsatz
- Verbeiständete Borger
- Zustimmung des Beistandes
- Vgl. ZGB 393 ff.
- Handlungsbevollmächtigten-Vertretung des Borgers
- Die Vertretung des Borger durch einen Handlungsbevollmächtigte bedarf der ausdrücklichen Ermächtigung, die aus Nachweisgründen in der Regel schriftlich erfolgt, aber nicht unbedingt schriftlich sein muss (BGE 99 IV 4)
- Vgl. OR 462 Abs. 2
Hinweis
- Es wird Schriftform empfohlen, und zwar für
- den Darlehensvertrag
- den Empfang des geborgten Betrages (ausserhalb des Bankverkehrs: Quittung oder Empfangsschein)
- die Rückzahlung des geborgten Betrages (ausserhalb des Bankverkehrs: Quittung oder Empfangsschein)
Literatur
- SCHÄRER HEINZ / MAURENBRECHER BENEDIKT, BSK, OR I, N 4 zu OR 312
Judikatur
- BGE 113 II 405 f. = Pra 76 Nr. 258
- BGE 99 IV 4 (Borger-Vertretung durch Handlungsbevollmächtigten)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.