Erweist sich die gerichtliche Auseinandersetzung in einer Darlehenssache als unumgänglich, stellt sich regelmässig die Frage nach dem massgebenden Gerichtsstand:
National
Anwendbares Recht
- Sofern und soweit die Darlehensvertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist schweizerisches Recht anwendbar
Gerichtsstand
- Grundsätzlich befindet sich der ordentliche Gerichtsstand, von wenigen Ausnahmen abgesehen, am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten (sog. Wohnsitzgerichtsstand)
- Es ist den Parteien unbenommen, einen anderen Gerichtsstand zu vereinbaren
Rückforderung
- Geldhingabe + Rückerstattungspflicht
- Für eine gerichtliche Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs hat der Darleiher nicht nur die Geldhingabe, sondern auch die Rückzahlungspflicht zu behaupten und zu beweisen
- Beweislast für Geldhingabe und Rückforderungsanspruch
- Es trägt die Beweislast
- für die Rückzahlungspflicht (d.h. Abschluss eines Darlehensvertrages)
- Darleiher
- für die Darlehensauszahlung
- Darleiher
- für die Darlehensrückzahlung
- Borger
- für die Rückzahlungspflicht (d.h. Abschluss eines Darlehensvertrages)
- Es trägt die Beweislast
Fälligkeit
- Für eine unter den Parteien umstrittene Darlehensfälligkeit trägt diejenige Partei gestützt auf ZGB 8 die Beweislast, die eine zu ihren Gunsten von OR 318 abweichende Vereinbarung über die Beendigung des Darlehens anruft (vgl. MAURENBRECHER BENEDIKT, a.a.O., S. 266)
International
- Hinsichtlich des Gerichtsstandes bei grenzüberschreitenden Darlehen vgl. IPRG 117 Abs. 3 lit. b und bezüglich internationalen Darlehensverträgen mit Konsumenten IPRG 120 Abs. 2.
Literatur
- SCHÄRER HEINZ / MAURENBRECHER BENEDIKT, BSK, OR I, N 34 zu OR 318
- MAURENBRECHER BENEDIKT, Das verzinsliche Darlehen im schweizerischen Recht, Diss. Bern 1995, S. 266
- HIGI PETER, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Band V/2b, Art. 305 – 318 OR, Zürich 2003, N 63 zu OR 318
Judikatur
- Beweis der Geldhingabe unter Rückerstattungspflicht
- BGE 83 II 209
- SJZ 46 (1950) 332
- Betreibung vor Darlehensfälligkeit
- ZBJV 1956, 112
- BJM 1974, 217
- Darlehensvertrag (ohne Quittung) als provisorischer Rechtsöffnungstitel, wenn Borger die Auszahlung nicht bestreitet
- BGE 132 III480, Erw. 4.2
- LGVE 1977 I 441