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Darlehen / Kredite

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Prozess

Rechtsgebiet:
Darlehen / Kredite
Stichworte:
Darlehen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erweist sich die gerichtliche Auseinandersetzung in einer Darlehenssache als unumgänglich, stellt sich regelmässig die Frage nach dem massgebenden Gerichtsstand:

National

Anwendbares Recht

  • Sofern und soweit die Darlehensvertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist schweizerisches Recht anwendbar

Gerichtsstand

  • Grundsätzlich befindet sich der ordentliche Gerichtsstand, von wenigen Ausnahmen abgesehen, am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten (sog. Wohnsitzgerichtsstand)
  • Es ist den Parteien unbenommen, einen anderen Gerichtsstand zu vereinbaren

Rückforderung

  • Geldhingabe + Rückerstattungspflicht
    • Für eine gerichtliche Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs hat der Darleiher nicht nur die Geldhingabe, sondern auch die Rückzahlungspflicht zu behaupten und zu beweisen
  • Beweislast für Geldhingabe und Rückforderungsanspruch
    • Es trägt die Beweislast
      • für die Rückzahlungspflicht (d.h. Abschluss eines Darlehensvertrages)
        • Darleiher
      • für die Darlehensauszahlung
        • Darleiher
      • für die Darlehensrückzahlung
        • Borger

Fälligkeit

  • Für eine unter den Parteien umstrittene Darlehensfälligkeit trägt diejenige Partei gestützt auf ZGB 8 die Beweislast, die eine zu ihren Gunsten von OR 318 abweichende Vereinbarung über die Beendigung des Darlehens anruft (vgl. MAURENBRECHER BENEDIKT, a.a.O., S. 266)

International

  • Hinsichtlich des Gerichtsstandes bei grenzüberschreitenden Darlehen vgl. IPRG 117 Abs. 3 lit. b und bezüglich internationalen Darlehensverträgen mit Konsumenten IPRG 120 Abs. 2.

Literatur

  • SCHÄRER HEINZ / MAURENBRECHER BENEDIKT, BSK, OR I, N 34 zu OR 318
  • MAURENBRECHER BENEDIKT, Das verzinsliche Darlehen im schweizerischen Recht, Diss. Bern 1995, S. 266
  • HIGI PETER, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Band V/2b, Art. 305 – 318 OR, Zürich 2003, N 63 zu OR 318
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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