Erweist sich die gerichtliche Auseinandersetzung in einer Darlehenssache als unumgänglich, stellt sich regelmässig die Frage nach dem massgebenden Gerichtsstand:
National
Anwendbares Recht
- Sofern und soweit die Darlehensvertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist schweizerisches Recht anwendbar
Gerichtsstand
- Grundsätzlich befindet sich der ordentliche Gerichtsstand, von wenigen Ausnahmen abgesehen, am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten (sog. Wohnsitzgerichtsstand)
- Es ist den Parteien unbenommen, einen anderen Gerichtsstand zu vereinbaren
Rückforderung
- Geldhingabe + Rückerstattungspflicht
- Für eine gerichtliche Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs hat der Darleiher nicht nur die Geldhingabe, sondern auch die Rückzahlungspflicht zu behaupten und zu beweisen
- Beweislast für Geldhingabe und Rückforderungsanspruch
- Es trägt die Beweislast
- für die Rückzahlungspflicht (d.h. Abschluss eines Darlehensvertrages)
- Darleiher
- für die Darlehensauszahlung
- Darleiher
- für die Darlehensrückzahlung
- Borger
- für die Rückzahlungspflicht (d.h. Abschluss eines Darlehensvertrages)
- Es trägt die Beweislast
Fälligkeit
- Für eine unter den Parteien umstrittene Darlehensfälligkeit trägt diejenige Partei gestützt auf ZGB 8 die Beweislast, die eine zu ihren Gunsten von OR 318 abweichende Vereinbarung über die Beendigung des Darlehens anruft (vgl. MAURENBRECHER BENEDIKT, a.a.O., S. 266)
International
- Hinsichtlich des Gerichtsstandes bei grenzüberschreitenden Darlehen vgl. IPRG 117 Abs. 3 lit. b und bezüglich internationalen Darlehensverträgen mit Konsumenten IPRG 120 Abs. 2.
Literatur
- SCHÄRER HEINZ / MAURENBRECHER BENEDIKT, BSK, OR I, N 34 zu OR 318
- MAURENBRECHER BENEDIKT, Das verzinsliche Darlehen im schweizerischen Recht, Diss. Bern 1995, S. 266
- HIGI PETER, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Band V/2b, Art. 305 – 318 OR, Zürich 2003, N 63 zu OR 318
Judikatur
- Beweis der Geldhingabe unter Rückerstattungspflicht
- BGE 83 II 209
- SJZ 46 (1950) 332
- Betreibung vor Darlehensfälligkeit
- ZBJV 1956, 112
- BJM 1974, 217
- Darlehensvertrag (ohne Quittung) als provisorischer Rechtsöffnungstitel, wenn Borger die Auszahlung nicht bestreitet
- BGE 132 III480, Erw. 4.2
- LGVE 1977 I 441
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.