Bei Arbeitsstreitigkeiten ohne Auslandbezug gibt für die Frage nach dem zuständigen Gericht die Zivilprozessordnung (ZPO) Auskunft.
Örtliche Zuständigkeit
- Nach Wahl des Klägers (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) am
- Wohnsitz oder Sitz des Beklagten oder
- Ort, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet [ZPO 34 Abs. 1].
- Ort einer geschäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung (ZPO 11).
- Die stellensuchende Person oder ein Arbeitnehmer am
- Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person (ZPO 34 Abs. 2)
- Auf die Gerichtsstände nach ZPO 34 kann der Arbeitnehmer nicht im voraus oder nicht durch Einlassung verzichten (ZPO 35 Abs. 1 lit. d).
- Gerichtsstandsvereinbarungen können nur gültig nach Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen werden (ZPO 35 Abs. 2 i.V.m. ZPO 17).
Sachliche Zuständigkeit
Welches Gericht (das ordentliche Zivilgericht oder ein spezielles Arbeitsgericht) zuständig ist, bestimmt das jeweilige kantonale Prozessrecht.
Schiedsgerichte (durch nachträgliche Schiedsabreden)
Die Zulässigkeit schiedsgerichtlicher Streiterledigung richtet sich nach dem zuständigen kantonalen Prozessrecht; einzelne Kantone erklären staatliche Gerichtsinstanzen zwingend als alleine zuständig.
Grenzüberschreitende / internationale Arbeitsstreitigkeiten
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Judikatur
- BGer 4A_7/2018 vom 18.04.2018 (Forderungen aus ungerechtfertigter Entlassung sind nicht schiedsfähig / Keine Unterstellung eines schweizerischen Arbeitsvertrages zwischen Parteien in der Schweiz unter die Zuständigkeit des Tribunal Arbitral du Sport (TAS))