Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern stellt sich häufig die Streitfrage:
- Darf der Ferienlohn in den laufenden Lohn eingeschlossen werden?
Grundsatz
- Der (Monats-)Lohn läuft während der Ferienzeit grundsätzlich weiter.
- Es ist daher nicht zulässig, den Lohn für die Ferienzeit in die regulären Lohnzahlungen einzurechnen bzw. dazuzuschlagen
Ausnahmen
- Schwierige Berechnung des Ferienlohns
- Gründe
- kurzer Anstellungsdauer
- unregelmässigen Einsatzes
- Gründe
- Teilzeit-Arbeit
- Voraussetzungen
- Gesonderter Ausweis (in Prozenten und betraglich)
- im schriftlichen Arbeitsvertrag
- in jeder Lohnabrechnung
- Gesonderter Ausweis (in Prozenten und betraglich)
- Voraussetzungen
- vgl. hiezu die strengen Anforderungen unter Ausnahmen vom Ferien-Abgeltungsverbot
Weiterführende Informationen
- Bestimmte Arbeitsverhältnisse (Ausnahme nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung)
- BGE 116 II 515, insbeso 517 (Begründung dieser Rechtsprechung)
- BGE 129 III 664, insbeso 672
- BGE 129 III 493, inbeso 495
- BGE 4C.301/2001 vom 21.02.2002
- SJZ 97 (2001) 59 (BGE)
- Unregelmässige Arbeit mit Ferienberechnungsschwierigkeiten
- JAR 1998, 160 (BGE)
- JAR 1991, 184 (Appelationsgericht Kanton Basel-Stadt)
- JAR 1991, 189 (BGE)
- Teilzeitarbeitsverhältnis
- BGE 4C.90/2003 vom 07.07.2003, Erw. 2.4.3
- ARV 2003, 220
- Einschluss in den Lohn
- Gesonderter Ferienlohn-Ausweis in schriftlichem Arbeitsvertrag
- BGE 129 III 664, insbeso 672
- Gesonderter Ferienlohn-Ausweis in der Lohnabrechnung
- BGE 116 II 515, insbeso 518
- Möglichkeit zum Ferienverbringen
- Folgen der Formvorschriften-Verletzung des gesonderten Ferienlohn-Ausweises
- BGE 129 III 493, insbeso 499
- BGE 129 III 664, insbeso 673
- ZR 79 (1980) Nr. 55
- Gesonderter Ferienlohn-Ausweis in schriftlichem Arbeitsvertrag