Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn?
Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern stellt sich häufig die Streitfrage:
- Darf der Ferienlohn in den laufenden Lohn eingeschlossen werden?
Gesetzliche Grundlage
OR 329d
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
3 Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.
Grundsatz
- Der (Monats-)Lohn läuft während der Ferienzeit grundsätzlich weiter.
- Es ist daher nicht zulässig, den Lohn für die Ferienzeit in die regulären Lohnzahlungen einzurechnen bzw. dazuzuschlagen
Ausnahme
Das Bundesgericht geht im Entscheid BGer 4A_222/2024 vom 16.07.2024 davon aus, dass die Durchsetzung des Abgeltungsverbots eines Ferienlohns mit dem laufenden Lohn bei unregelmässigen Beschäftigungen Schwierigkeiten bereiten kann, weshalb in solchen Fällen in Abweichung vom Gesetzestext eine Abgeltung ausnahmsweise zugelassen werden könne, wenn der Sachverhalt geknüpft werden könne an:
- eine materielle Voraussetzung;
- zwei formelle Voraussetzungen.
Im Einzelnen:
- Es muss sich um eine unregelmässige Beschäftigung («une activité irrégulière») handeln;
- Der für die Ferien bestimmte Lohnanteil muss klar und ausdrücklich («clairement et expressément») ausgeschieden sein, sofern und soweit ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt;
- Es muss in den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen der für die Ferien bestimmte Lohnanteil in diesem Sinne ausgewiesen werden.
- Der blosse Hinweis «Ferienlohn inbegriffen» ist damit nicht ausreichend.
- Erforderlich ist vielmehr, dass der Ferienlohn durch Angabe eines bestimmten Betrages oder eines Prozentsatzes als solcher ausgewiesen wird, und zwar
- im Arbeitsvertrag und
- in den einzelnen Lohnabrechnungen
Im konkreten Fall war der für die Ferien bestimmte Lohnanteil nur in den einzelnen Lohnabrechnungen, nicht aber im Arbeitsvertrag betragsmässig bzw. durch die Angabe eines Prozentsatzes ausgewiesen, weshalb es an einer gültigen Abrede über die Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn im Arbeitsvertrag fehlte. Der erstinstanzliche Entscheid bezüglich des Ferienlohnanspruchs über CHF 16’215.70 war damit zu bestätigen.
Ausnahmefälle
- Schwierige Berechnung des Ferienlohns
- Gründe
- kurzer Anstellungsdauer
- unregelmässigen Einsatzes
- Gründe
- Teilzeit-Arbeit
- Voraussetzungen
- Gesonderter Ausweis (in Prozenten und betraglich)
- im schriftlichen Arbeitsvertrag
- in jeder Lohnabrechnung
- Gesonderter Ausweis (in Prozenten und betraglich)
- Voraussetzungen
- vgl. hiezu die strengen Anforderungen unter Ausnahmen vom Ferien-Abgeltungsverbot
Weiterführende Informationen
- Bestimmte Arbeitsverhältnisse (Ausnahme nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung)
- BGE 116 II 515, insbeso 517 (Begründung dieser Rechtsprechung)
- BGE 129 III 664, insbeso 672
- BGE 129 III 493, inbeso 495
- BGE 4C.301/2001 vom 21.02.2002
- SJZ 97 (2001) 59 (BGE)
- Unregelmässige Arbeit mit Ferienberechnungsschwierigkeiten
- JAR 1998, 160 (BGE)
- JAR 1991, 184 (Appelationsgericht Kanton Basel-Stadt)
- JAR 1991, 189 (BGE)
- Teilzeitarbeitsverhältnis
- BGE 4C.90/2003 vom 07.07.2003, Erw. 2.4.3
- ARV 2003, 220
- Einschluss in den Lohn
- Gesonderter Ferienlohn-Ausweis in schriftlichem Arbeitsvertrag
- BGE 129 III 664, insbeso 672
- Gesonderter Ferienlohn-Ausweis in der Lohnabrechnung
- BGE 116 II 515, insbeso 518
- Möglichkeit zum Ferienverbringen
- Folgen der Formvorschriften-Verletzung des gesonderten Ferienlohn-Ausweises
- BGE 129 III 493, insbeso 499
- BGE 129 III 664, insbeso 673
- ZR 79 (1980) Nr. 55
- Gesonderter Ferienlohn-Ausweis in schriftlichem Arbeitsvertrag
- Kein Einschluss in den Lohn
- Der für die Ferien bestimmte Lohnanteil war nur in den einzelnen Lohnabrechnungen, nicht aber im Arbeitsvertrag betragsmässig bzw. durch Angabe eines Prozentsatzes ausgewiesen, weshalb es an einer gültigen Abrede über die Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn im Arbeitsvertrag fehlte
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