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Ferienanspruch

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„Ferienlohn inbegriffen“?

Rechtsgebiet:
Ferienanspruch
Stichworte:
Abgeltung Ferienlohn, Ferienanspruch, Ferienlohn inbegriffen, Ferienrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn?

Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern stellt sich häufig die Streitfrage:

  • Darf der Ferienlohn in den laufenden Lohn eingeschlossen werden?

Gesetzliche Grundlage

Grundsatz

  • Der (Monats-)Lohn läuft während der Ferienzeit grundsätzlich weiter.
  • Es ist daher nicht zulässig, den Lohn für die Ferienzeit in die regulären Lohnzahlungen einzurechnen bzw. dazuzuschlagen

Ausnahme

Das Bundesgericht geht im Entscheid BGer 4A_222/2024 vom 16.07.2024 davon aus, dass die Durchsetzung des Abgeltungsverbots eines Ferienlohns mit dem laufenden Lohn bei unregelmässigen Beschäftigungen Schwierigkeiten bereiten kann, weshalb in solchen Fällen in Abweichung vom Gesetzestext eine Abgeltung ausnahmsweise zugelassen werden könne, wenn der Sachverhalt geknüpft werden könne an:

  • eine materielle Voraussetzung;
  • zwei formelle Voraussetzungen.

Im Einzelnen:

  1. Es muss sich um eine unregelmässige Beschäftigung («une activité irrégulière») handeln;
  2. Der für die Ferien bestimmte Lohnanteil muss klar und ausdrücklich («clairement et expressément») ausgeschieden sein, sofern und soweit ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt;
  3. Es muss in den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen der für die Ferien bestimmte Lohnanteil in diesem Sinne ausgewiesen werden.
    1. Der blosse Hinweis «Ferienlohn inbegriffen» ist damit nicht ausreichend.
    2. Erforderlich ist vielmehr, dass der Ferienlohn durch Angabe eines bestimmten Betrages oder eines Prozentsatzes als solcher ausgewiesen wird, und zwar
      1. im Arbeitsvertrag und
      2. in den einzelnen Lohnabrechnungen

Im konkreten Fall war der für die Ferien bestimmte Lohnanteil nur in den einzelnen Lohnabrechnungen, nicht aber im Arbeitsvertrag betragsmässig bzw. durch die Angabe eines Prozentsatzes ausgewiesen, weshalb es an einer gültigen Abrede über die Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn im Arbeitsvertrag fehlte. Der erstinstanzliche Entscheid bezüglich des Ferienlohnanspruchs über CHF 16’215.70 war damit zu bestätigen.

Ausnahmefälle

  • Schwierige Berechnung des Ferienlohns
    • Gründe
      • kurzer Anstellungsdauer
      • unregelmässigen Einsatzes
  • Teilzeit-Arbeit
    • Voraussetzungen
      • Gesonderter Ausweis (in Prozenten und betraglich)
        • im schriftlichen Arbeitsvertrag
        • in jeder Lohnabrechnung
  • vgl. hiezu die strengen Anforderungen unter Ausnahmen vom Ferien-Abgeltungsverbot

Weiterführende Informationen

  • Bestimmte Arbeitsverhältnisse (Ausnahme nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung)
  • Unregelmässige Arbeit mit Ferienberechnungsschwierigkeiten
    • JAR 1998, 160 (BGE)
    • JAR 1991, 184 (Appelationsgericht Kanton Basel-Stadt)
    • JAR 1991, 189 (BGE)
  • Teilzeitarbeitsverhältnis
  • Einschluss in den Lohn
    • Gesonderter Ferienlohn-Ausweis in schriftlichem Arbeitsvertrag
    • Gesonderter Ferienlohn-Ausweis in der Lohnabrechnung
    • Möglichkeit zum Ferienverbringen
    • Folgen der Formvorschriften-Verletzung des gesonderten Ferienlohn-Ausweises
  • Kein Einschluss in den Lohn
    • Der für die Ferien bestimmte Lohnanteil war nur in den einzelnen Lohnabrechnungen, nicht aber im Arbeitsvertrag betragsmässig bzw. durch Angabe eines Prozentsatzes ausgewiesen, weshalb es an einer gültigen Abrede über die Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn im Arbeitsvertrag fehlte

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