Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten den jährlichen Ferienbezug beachten und angesichts des Erholungsanliegens dafür sorgen, dass sich nicht ein zu hoher Feriensaldo zugunsten des Arbeitnehmers aufbaut.
Der ferien-weisungsberechtigte Arbeitgeber hat folgendes zu beachten:
- Arbeitgeber
- zu wenig bezogene Ferien
- Risiko der Entschädigung nicht bezogener Ferien im Kündigungsfall
- Ferien während Kündigungsfrist
- Ferien und Freistellung
- Ferien bei fristloser Entlassung
- Berechnung Ferienentschädigung bei Austritt
- Anordnung des Ferienbezugs durch den Arbeitgeber
- vor Jahresende
- im Folgejahr
- Risiko der Entschädigung nicht bezogener Ferien im Kündigungsfall
- zu viel bezogene Ferien
- Keine Abgeltungspflicht des Arbeitnehmers
- Ausnahmen
- vertragliche Verpflichtung (Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag)
- Rechtsmissbrauch (zB Ferien-Mehrbezug im Wissen um die baldige Kündigung)
- zu wenig bezogene Ferien
- Arbeitnehmer
- Ferienjährung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:AushilfsarbeitEinleitung zur AushilfsarbeitAutoren:Höhere Gewalt / Force MajeureEinleitung zu Höhere Gewalt / Force MajeureAutoren:Job SharingEinleitung zum Job SharingAutoren:HandelsreisendenvertragEinleitung zu HandelsreisendenAutoren:MassenentlassungEinleitung zur MassenentlassungAutoren:ArbeitgeberweisungenEinleitung zu Arbeitgeberweisungen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht