Das Pfandrecht entsteht erst mit seiner Eintragung im Grundbuch. Davor besteht nur, aber immerhin ein obligatorischer Anspruch auf Eintragung.
Voraussetzungen für Grundbucheintrag
- Grundbuchanmeldung
- Rechtsgrundausweis (Pfandvertrag)
- Verfügungsrecht des Anmeldenden
Ausfertigung Papier-Schuldbrief
Beim Papier-Schuldbrief hat der Grundbuchverwalter zusätzlich zum Grundbucheintrag den Grundpfandtitel (Wertpapier) auszustellen und gemäss den Zustellungsanweisungen der Parteien zuzustellen, i.d.R. an den Gläubiger.
Beweisurkunde bei Grundpfandverschreibung und Register-Schuldbrief
Bei der Grundpfandverschreibung und auch beim Register-Schuldbrief werden keine Wertpapiere ausgestellt. Die Beweisurkunde des Grundbuchverwalters (Grundbuchauszug) beinhaltet lediglich die Eintragungsdaten und ihre Relation zu den vorbestandenen, im Range der dinglichen Sicherheit vorgehenden Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechte.
Weiterführende Informationen
- Sicherheiten | immobilien-finanzieren.ch
- Pfandvertrag
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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