Der Gläubigerwechsel vollzieht sich im bankmässigen Hypothekargeschäft in 3 Varianten der Forderungsübertragung
Zession
- Der Gläubiger kann die ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen Dritten abtreten
- Die Übertragung der Forderung aus dem Schuldbrief (und Gült) hat wie folgt zu erfolgen
- Titelübergabe (bei Inhaber- oder Namenschuldbrief)
- Indossament (bei Namenschuldbrief / = Ordrepapier) oder Zession (Abtretung)
- siehe nachfolgend
Indossament
- Namenschuldbriefe werden üblicherweise durch Indossament und Besitzesübergabe übertragen
- Bezeichnung des Titelerwerbers im Indossament
- Unterzeichnung des Indossaments durch den bisherigen Gläubiger
Verpfändung
- Der dem Pfandbesteller weiterhin zu Eigentum zustehende Schuldbrief wird dem Gläubiger zu Faustpfand bestellt, mit
- Die Verpfändung des Schuldbriefs hat wie folgt zu erfolgen
- Schriftlicher Pfandvertrag
- Titelübergabe (bei Inhaber- oder Namenschuldbrief) zu Pfand
- (Pfand-)Indossament (bei Namenschuldbrief / = Ordrepapier) oder Zession (Abtretung) zu Pfand
Ein eigenes Anwendungsgebiet betrifft die sog. Subrogation des Dritteigentümers oder des Bürgen:
- Forderung und Pfandrecht gehen von Gesetzes wegen auf den Dritten über, den Gläubiger anstelle des Schuldners befriedigt
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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