Preisabsicherung
Bei lebzeitigen Vermögensnachfolgen an einen von mehreren Pflichtteilserben gibt es zwei Konstellationen:
- Mitwirkung der anderen Pflichtteilserben
- Keine Mitwirkung der anderen Pflichtteilserben
Es gibt – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – verschiedene Gründe gegen eine Partizipation aller Pflichtteilserben:
- distanziertes, angespanntes oder gar gestörtes Verhältnis zu einzelnen Pflichtteilserben
- verkümmerte Kommunikationsneigung in der Familie
- Haltung des Veräusserers es sei sein Vermögen, über welches er alleine bestimme und niemanden fragen müsse
- Gewährung eines sog. „Familienrabattes“ (= Unterart der gemischten Schenkung)
Auf das Thema des „Familienrabattes“ wird an dieser Stelle, weil zu einem solchen Vorgehen eine ablehnende Haltung eingenommen wird, nicht näher eingegangen.
Für jene Veräusserer, die im Prinzip alle Pflichtteilserben gleich behandeln bzw. spätere Erbstreitigkeiten vermeiden wollen, gibt es folgende 2 Regelungs-Alternativen:
- Privat-schriftliche Anerkennung des Abtretungspreises durch die anderen Pflichtteilserben im Abtretungsvertrag selbst oder in einem sideletter
- Erbverzichtsvertrag, mit Anerkennung des Abtretungspreises und Herabsetzungs- bzw. Ausgleichungsverzicht der anderen Pflichtteilserben.
Eine Alternative für jene Veräusserer, die ihre übrigen dereinstigen Pflichtteilserben nicht einbinden will, bildet folgendes Vorgehen:
- Veranlassung von 2 gleichzeitigen Immobilienbewertungen durch Schätzer unterschiedlicher Provenienz (zB HEV Zürich und „Anwaltsschätzer“)
- Bestandteilbildung der 2 Schätzungsgutachten im öffentlich zu beurkundenden Abtretungsvertrag bezüglich der (Vorbezugs-)Immobilie
Weiterführende Informationen
- Erbverzichtvertrag | erbverzichtsvertrag.ch
- Immobilienschätzer | immobilien-schaetzer.ch
- Immovilienschätzung
Spekulationsabsicherung
Oft wird das Abtretungsobjekt aus Gründen der Fortführung des Familienbesitzes bzw. der Objekt-Nutzung in den Jugendjahren der Enkel an einen bestimmten Nachkommen abgetreten.
Veräusserer können durch folgende Instrumente die missbräuchliche Objektverwendung absichern:
- Vorkaufsrecht zG der anderen Nachkommen
- Gewinnanspruchsrecht zG des Veräusserers
- Gewinnanteilsrecht zG der anderen Nachkommen
Schenkung oder Erbvorbezug / Weitere Möglichkeiten
Bei Schenkung, gemischter Schenkung und Erbvorbezug sind noch möglich
- Rückfall
- Resolutiv-Bedingung
Weiterführende Informationen
- Gewinnanteilsrecht | gewinnanteilsrecht.ch
- Rückfall
- Rückkaufsrecht