Ausgleichungspflicht
Die gesetzlichen Erben sind für ihre Vorempfänge unter sich ausgleichungspflichtig (vgl. ZGB 626 Abs. 1).
Gegenstände, die der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, stehen, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. Das gilt auch für Immobilien (zB Ausstattung des Pferdehändler-Sohns mit einem Pferdegut).
Die Erben, die einen Vorempfang erhielten, haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen (vgl. ZGB 628 Abs. 1).
» Weiterführende Informationen zur erbrechtlichen Ausgleichung
Ausgleichungsvermutung
Die schenkungs- oder erbvorbezugsweise Übertragung von Immobilien an Nachkommen gilt als Ausstattung im Sinne von ZGB 626 Abs. 2. Die Ausgleichungspflicht des erwerbenden Nachkommen wird vermutet (vgl. BGE 116 II 667, BGE 128 II 231)
Ausgleichungsanordnungen
Der Erblasser kann im Rechtsgeschäft mit dem vorempfangenden Erben, durch lebzeitige privat-schriftliche Erklärung und/oder im Testament Anordnungen treffen, ob und wenn ja in welchem Umfange der Vorempfang (Erbvorbezug, unentgeltlicher Teil einer sog. „gemischten Schenkung“) auszugleichen ist. Er kann – unter Vorbehalt einer Herabsetzung nach ZGB 522 ff. – den Übernehmer von der Ausgleichung befreien (Ausgleichungsdispens).
» Weitere Informationen zur Ausgleichungsanordnung
Ausgleichungsdispens
Der präsumtive Erblasser (Veräusserer) kann den übernehmenden Nachkommen (Erwerber) von der Ausgleichung eines zwischen der lebzeitigen Eigentumsübertragung und dem Eintritt seines Todesfalls eintretenden Mehrwerts und den während dieser Zeit aus dem Erbvorbezug generierten Erträgen befreien (Befreiungsanordnung = Ausgleichungsdispens).
» Weitere Informationen zum Ausgleichungsdispens
Art. 626 ZGB
A. Ausgleichungspflicht der Erben
1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
Art. 522 ZGB
B. Herabsetzungsklage
I. Voraussetzungen
1. Im Allgemeinen
1 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen.
2 Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen.