Der Erblasser kann dem Umsetzungswunsch seiner letztwilligen Anordnungen dadurch Nachachtung verschaffen bzw. einen allfälligen Rechtsstreit vermeiden, indem er die Pflichtteilserben auf den Pflichtteil ihres Erbanspruches setzt, wenn diese sein Testament anfechten und/oder die anderen Pflichtteilserben einklagten.
Es empfiehlt sich alle Pflichtteilserben der Strafklausel zu unterwerfen, wäre es doch sogar denkbar, dass der vermeintlich am ehesten über Gebühr Begünstigte selber bei den übrigen Pflichtteilserben Herabsetzungsgründe sieht.
Eine Strafklausel greift da zu kurz, wo eine lebzeitige Begünstigung oder eine Bewertungsanordnung des Erblassers offensichtlich eine Wertdifferenz von mehr als dem Wert der verfügungsfreien Quote auslöst. – Die Strafklausel macht nur da Sinn, wo der Erblasser aufwändig alle Erben versucht gleich zu behandeln und befürchtet, ein oder mehrere Erben würden aus Prinzip seine Dispositionen anfechten wollen.
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