Schätzungsverfahren nach ZGB 618
Gesetzliche Grundlagen
Art. 618 ZGB
b. Schatzungsverfahren
1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.
Art. 617 ZGB
IV. Grundstücke
1. Übernahme
a. Anrechnungswert
Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
Art. 619 ZGB
V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke
Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht.
Immobilienschätzer
- Anforderung an die Person des Schätzers
- Objektivität
- Unvoreingenommenheit
- Unparteilichkeit
- Keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe
- Ausbildung und Erfahrung
- Das notwendige Rüstzeuge für Immobilienschätzungen wird vorausgesetzt
- Marktkenntnisse
- Örtliche Marktkenntnisse
- Marktkenntnisse in der betreffenden Immobilienart
Immobilienschätzung
- Auftragsformulierung
- In strittigen Rechtsfällen alternativ
- durch das Gericht
- schriftlich oder in mündlicher Verhandlung
- durch Formulierung der Expertenfragen
- durch Zur-Verfügungstellung der Prozessakten
- durch die Erben
- durch das Gericht
- in nicht prozessual rechtshängigen Fällen
- durch alle Erben
- durch einzelne Erben
- als Entscheidungsgrundlage für Lösungssuche
- als Entscheidungsgrundlage für die Einreichung einer erbrechtlichen Klage, namentlich Herabsetzungsklage
- In strittigen Rechtsfällen alternativ
- Instruktion
- des Immobilienschätzers
- durch die zuständige Person
- Instruktionsunterlagen
- Siehe Muster-Schätzungsgutachten
- Erhebungen
- Augenschein
- Urkundenbeizug
- Befragen von Parteien oder Behörden
- ev. Teilnahme der Parteien
- Erstattung des Schätzungsgutachtens
- Schriftlichkeit
- Begründungspflicht / Überprüfbarkeit der Schlussfolgerungen
- Transparenz
- Gutachterliche Frage- und Problemstellung
- Einfachheit und Übersichtlichkeit
- Klarheit und Verständlichkeit
Schätzungsbericht / Schätzungsgutachten
» Textvorlage für Schätzungsgutachten