Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zu internationalem Erbrecht » FOKUS SCHWEIZ
Gesetzliche Grundlagen
- Schweizerisches Internationales Privatrecht (IPRG)
- Bilaterale Staatsverträge
- Multilaterale Staatsverträge (Übereinkommen)
Regelungs-Tatbestände des internationalen Erbrechts der Schweiz
- Bestimmung der direkten internationalen Zuständigkeit von Behörden/Gerichten (Entscheidzuständigkeit) für
- Nachlassabwicklung
- erbrechtliche Verfahren und Klagen
- Sicherungsmassnahmen
- Bestimmung des von den schweizerischen Behörden/Gerichten anzuwendendes Rechts
- Erbstatut
- Eröffnungsstatut
- Formstatut
- Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung von
- ausländischen Entscheidungen von Nachlassbehörden
- ausländischen Gerichtsurteilen in Erbschaftssachen
- ausländischen erbrechtlichen Ausweisen (Erbenbescheinigung, Testamentsvollstreckerbescheinigung, Europäisches Nachlasszeugnis [ENZ], etc.)
Wichtige Begriffe
- Qualifizierter Auslandbezug
- Erbstatut
- Eröffnungsstatut
- Formstatut
- Europäische Erbrechtsverordnung
- Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)
- Grundsatz der Nachlasseinheit
- Nachlassspaltung
- Nachlasskonflikt
- Forum Running
Internationale Zuständigkeit von Behörden und Gerichten für Nachlassabwicklung, erbrechtlicher Verfahren und Streitigkeiten aus schweizerischer Sicht
- Letzter Wohnsitz in der Schweiz
- GRUNDSATZ: am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz
- AUSNAHME: Grundstücke im Ausland à Nachlassspaltung
- Letzter Wohnsitz im Ausland
- GRUNDSATZ: keine schweizerische Zuständigkeit
- AUSNAHME 1: bei Untätigkeit ausländischer Behörden beim Nachlass eines Auslandschweizers à Heimatort
- AUSNAHME 2: Auslandschweizer wählt schweizerisches Recht oder die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden/Gerichte à Heimatort
- AUSNAHME 3: bei Untätigkeit der ausländischen Behörden bei Vermögen eines Ausländers in der Schweiz à Ort der gelegenen Sache
Von den schweizerischen Behörden/Gerichten anzuwendendes Recht
- Letzter Wohnsitz in der Schweiz
- GRUNDSATZ: Schweizerisches Erbrecht
- AUSNAHME: Rechtswahl des Ausländers à Heimatrecht (ausgeschlossen beim Schweizer Doppelbürger)
- Letzter Wohnsitz im Ausland
- GRUNDSATZ: dasjenige Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist à mögl. Rückverweisung, Weiterverweisung (sog. Renvoi)
- AUSNAHME: Auslandschweizer à schweizerisches Erbrecht, ausser Erblasser hat Wohnsitzrecht gewählt
- Abgrenzungen
- Erbstatut
- Eröffnungsstatut
- Formstatut
Sichernde Massnahmen in der Schweiz beim Auslandnachlass
- Zuständigkeit: Schweizerische Behörden/Gerichte am Ort der gelegenen Sache
- Achtung: Nur Massnahmen zur Sicherung und Erhalt von Vermögenswerten
Anerkennung/Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
- „Entscheidungen“
- Entscheidungen (= Überbegriff) für Gerichts- und Behördenentscheide, inkl. Massnahmeentscheide und amtliche Urkunden (z.B. Erbbescheinigung)
- Anerkennungsvoraussetzungen
- Die internationale Zuständigkeit der ausländischen Behörden/Gerichte ist aus Sicht der Schweiz gegeben (sog. indirekte internationale Zuständigkeit oder Anerkennungszuständigkeit)
- Die Entscheidung ist rechtskräftig bzw. endgültig gemäss Recht des Erlassstaates
- Keine materiellen oder formellen Verweigerungsgründe
- Faktoren für Verfahrensart der Anerkennung und allfällige Vollstreckbarerklärung
- Konkreter Entscheid-Inhalt (bei Entscheidung auf Leistung insb., ob Geld-, Sicherheits- oder Sachleistung)
- Sachzusammenhang / konkrete Umstände und Verfahren in der Schweiz
- Interesse und Strategie der Partei
Das könnte Sie auch noch interessieren: