Das Arbeitsverhältnis kann aufgelöst werden durch
- Tod des Arbeitnehmers
- Tod des Arbeitgebers, wenn die Person für den Arbeitnehmer wichtig war
- Arbeitgeberkonkurs, wenn der Konkursverwalter nicht in den Arbeitsvertrag eintritt
- Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer
- Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Wir wollen uns kurz einerseits mit der Kündigung und der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie andererseits mit der meistens einhergehenden Freistellung und Aufhebungsvereinbarung befassen.
Kündigung
Die Kündigungserklärung ist einseitige, empfangsbedürftige Gestaltungserklärung entweder des Arbeitgebers an den Kadermitarbeiter oder des Kadermitarbeiters an seinen Arbeitgeber.
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Freistellung
Die Freistellung ist der einseitige Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung des Kadermitarbeiters bei weiterlaufender Lohnfortzahlungspflicht.
Erscheinungsformen:
- Unwiderrufliche Freistellung (bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses)
- Freistellung auf Abruf
Will der Arbeitgeber das Kadermitglied vom Betrieb und vom Markt fernhalten, muss eine „Freistellung auf Abruf“ ausgesprochen werden, ev. in Anwendung einer „Aufhebungsvereinbarung“ (auch bei Trennung nicht per sofort möglich).
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- Freistellung | freistellung
Aufhebungsvereinbarung
„Der Aufhebungsvertrag ist die Alternative zur Kündigung, die es den Parteien ermöglicht, Austrittszeitpunkt und Finanzielles (in Abweichung vom sonst typischen einseitigen Erklärungsverhalten) individuell und einvernehmlich (schriftlich) zu regeln.
(Quelle: www.aufhebungsvereinbarung.ch)
Der Arbeitgeber hat in der Regel ein Interesse an der sofortigen Auseinandersetzung mit dem Kadermitarbeiter. Auch diesem wird eine kurzfristige Trennung in der meist schwierigen Situation ohne Rückhalt bzw. im Rampenlicht eines Vorkommnisses, bei dem die ganze Presse ihre Finger auf die Wunde legt, als willkommen erscheinen.
Weiterführende Informationen
- Aufhebungsvereinbarung / Aufhebungsvertrag
- Muster Aufhebungsvertrag für Kadermitarbeiter