Grundsatzentscheid: Separate Abwicklung oder gemeinsames Konto?
Separate Abwicklung / Kassensturz
Die anteilsmässige Bezahlung von gemeinsamen Kosten kann über die parallele Führung von je einer Ausgabenliste erfolgen: Jeder Partner führt Buch, wieviel er persönlich für gemeinsame Kosten aufgewendet hat. Am Ende des Monats (oder wöchentlich oder quartalsweise) kann dann ein Kassensturz gemacht und bestimmt werden, welcher Partner dem anderen etwas schuldet.
Vorteil: Es ist nicht erforderlich, extra ein gemeinsames Konto zu eröffnen. Bei allfälliger Auflösung des Konkubinats ist keine Kontoaufhebung notwendig.
Nachteil: Die Führung der Ausgabenliste erfordert Disziplin. Zudem könnten auch Diskussionen entstehen, ob es sich um gemeinsame Kosten handelt oder nicht.
Eröffnung eines gemeinsamen Kontos
Konkubinatspartner können grundsätzlich gemeinsam ein Konto bei einer Bank eröffnen. Wie das genau läuft, richtet sich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Finanzinstitutes. Die nachfolgenden Ausführungen sind deshalb nur zur Erläuterung:
Die Eröffnung des Kontos erfolgt gemeinsam, was auch für die allfällig spätere Kontoaufhebung gilt. Im Gegensatz zur separaten Abwicklung, zahlt jeder Partner periodisch einen vorbestimmten Betrag ein, welcher sich auch nach dem unterschiedlichen Einkommen richten könnte (z.B. ein Partner zahlt 2/3 und der andere 1/3 etc.). Gemeinsame Zahlungen werden vom gemeinsamen Konto getätigt.
Jeder Partner ist im Prinzip bei Einräumung der Einzelunterschrift ermächtigt, selber und ohne Zustimmung des anderen Partners Einzelbezüge resp. Einzelzahlungen zu tätigen und auch über das gesamte auf dem Konto liegende Guthaben zu verfügen. Jeder Partner erhält auf Wunsch eine Karte mit PIN-Code, welche zur Zahlung in Geschäften benutzt werden kann.
Sofern nur gemeinsame Unterschrift vereinbart wird, kann in der Regel ausschliesslich mit schriftlichen, gemeinsam unterzeichneten Zahlungsanweisungen über das Kontoguthaben verfügt werden. Mutmasslich wird die Bank bei gemeinsamen Verfügungsrecht weder einzelne Karten mit PIN-Code ausstellen noch ein Online-Banking zulassen. Nur für Geschäftsfirmen ist es üblich, dass zwei Personen sich gleichzeitig einloggen können und müssen. Die gemeinsame Unterschrift ist deshalb nur für monatliche Zahlungen per Postverkehr wie Miete, Strom, Telekom etc. tauglich.
Vorteil: Ende Monat kommt ein Kontoauszug, welcher gerade als Ausgabenliste dient. Vereinfachung des Zahlungsverkehrs durch Daueraufträge für gemeinsame Kosten (Miete etc.) sowie Karteneinsatz in Geschäften.
Nachteil: Kontoführungsgebühren. Bei allfälliger Auflösung des Konkubinats ist das Konto meistens überflüssig und aufzuheben. Weiter besteht ein Restrisiko, dass ein Partner für eigene Zwecke über vorhandene Gelder verfügt.
Sonderfall des gemeinsamen Miet-Kautionskontos
Sofern der Mietvertrag auf beide Partner mit solidarischer Haftung für den Mietzins lautet, wird meistens auch das Mietkautionskonto auf beide Partner eröffnet und geführt.
Bei Abschluss eines Konkubinatsvertrages ist es demnach sinnvoll bereits vorher zu bestimmen, ob bei allfälliger Auflösung des Konkubinats die gemeinsam gemietete Wohnung gemeinsam gekündigt wird resp. ob der eine oder der andere Partner darin verbleibt.
Sofern ein Partner in der Wohnung verbleibt, kann dem Vermieter die Übernahme des Mietvertrages durch einen Partner von der Konkubinatsgemeinschaft angeboten werden. Der in der Wohnung verbleibende Partner wird dann ab dem vereinbarten Zeitpunkt neuer Einzelmieter.
Die Bank entscheidet, ob die alte Kontonummer gelöscht und ein neues Konto eröffnet wird, oder ob die alte Kontonummer beibehalten und als Kontoinhaber nur noch der verbleibende Partner weitergeführt wird. Die allfällige Aufhebung des Kautionskontos erfordert die Zustimmung des Vermieters, welche regelmässig davon abhängt, dass der die Wohnung übernehmende Partner seine Kaution bereits auf ein neues Kautionskonto einbezahlt hat.
Wird das Miet-Kautionskonto nicht zu gleichen Teilen geäufnet, empfiehlt es sich im Konkubinatsvertrag den quotalen Rückzahlungsanspruch jedes Konkubinatspartners (zB 2/3 : 1/3) für den Fall der Auflösung des Konkubinats festzulegen.