Grundsatz
Das Konkubinat alleine zeitigt keine Folgen auf Eigentumsverhältnisse. Auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse kann es jedoch ratsam sein, ein Inventar über die Zugehörigkeit von Gegenständen zu verfassen. Ist nämlich einmal streitig, in wessen Eigentum eine Sache steht (z.B. weil sie aus gemeinsamen Mitteln erworben wurde), so gilt von Gesetzes wegen die Vermutung des Miteigentums (ZGB 646 Abs. 2).
Die vorgängige Regelung der Miteigentumsverhältnisse liegt im Interesse der Partner. Probleme können sich ansonsten vor allem im Fall einer Betreibung des einen Partners oder im Todesfall ergeben.
Tipps
- Erstellung eines Inventars der in die Lebensgemeinschaft eingebrachten Gegenstände und Unterzeichnung durch beide Konkubinatspartner
- Sofern und soweit möglich, kein gemeinsamer Erwerb von Gegenständen
- wenn gemeinsamer Erwerb unumgänglich
- Arten des Rechtsverhältnisses (Miteigentum oder Gesamteigentum), die Eigentumsquoten und die Beiträge an Betrieb und Unterhalt in einem Inventar festlegen (jeweilige Nachführung des Inventars inkl. Unterschrift)
- wenn gemeinsamer Erwerb unumgänglich
- Wenn möglich keine Anschaffung auf den Namen bloss eines Partners aus gemeinsamen Mitteln
- wenn eine solche Anschaffung unumgänglich
- Darlehensvertrag zwischen Darleiher und Borger (Konkubinatspartner, der Gegenstand kauft)
- Elemente
- Geldhingabe mit Rückzahlungspflicht / Angabe Verwendungszweck
- Bestimmung, ob verzinslich oder unverzinslich (ohne Regelung Vermutung der Unverzinslichkeit)
- Kündigungsfrist und Kündigungstermin
- wenn eine solche Anschaffung unumgänglich
Weiterführende Informationen
Ausnahme
Sofern zwischen den Partnern ein Gesellschaftsverhältnis vorliegt (einfache Gesellschaft; OR 530 ff.), besteht an den entsprechenden Sachen Gesamteigentum; dies mit der Folge, dass Verfügungen nur bei Einstimmigkeit vorgenommen werden dürfen.
Weiterführende Informationen
Schenkungen
Werden während der Dauer der Konkubinats Geschenke gemacht (Schmuckstücke usw.), so können diese nach einer Trennung nicht mehr zurückgefordert werden. Das Konkubinat unterscheidet sich diesbezüglich vom Verlöbnis.