Vertretung bei Medizinal-Massnahmen
Aufgrund von ZGB 378 Abs. 1 Ziffer 4 ist der Konkubinatspartner bei Urteilsunfähigkeit seines Lebenspartners zu folgenden Handlungen berechtigt:
Als Gegenstand der Medizinal-Massnahmen gelten:
- Vertretung bei medizinischen Massnahmen
- Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung bei den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen
Die Handlungsermächtigung setzt kumulativ voraus:
- Zusammenleben
- Erbringung von regelmässigem und persönlichem Beistand
Das Erfordernis dieser Voraussetzungen soll sicherstellen, dass eine Realbeziehung und nicht bloss eine Wohngemeinschaft gegeben sind.
Bei der Heimeinweisung des Lebenspartners eines „stabilen Konkubinats“ kann es nicht mehr auf das Zusammenleben, sondern nur noch auf den regelmässigen und persönlichen Beistand ankommen.
Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Um die Legitimation des urteilsfähigen Partners zu verbessern, empfehlen sich als Vorkehrungen:
Vorsorgeauftrag
Patientenverfügung
Literatur
- FANKHAUSEER ROLAND, Kommentar zu Art. 374 – 381 ZGB, in: Breitschmid Peter / Rumo-Jungo Alexandra (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2012, N 3 zu ZGB 378
- EIGENBERGER THOMAS / KOHLER THERES, Kommentar zu Art. 377 – 381 ZGB, in: Honsell Heinrich / Vogt Nedim Peter / Geiser Thomas (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 9 zu ZGB 378
- GUILLOD OLIVIER / HERTIG PEA AGNES, Kommentar zu Art. 377 – 381 ZGB, in: Büchler Andrea / Häfeli Christoph / Leuba Audrey / Stettler Martin (Hrsg.), Fam-Kommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 18 f. zu ZGB 378