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Konkubinat

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Vorsorgeplanung

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, Vorsorge, Vorsorgeplanung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zu einer gemeinsamen Konkubinats-Zukunft gehört auch die Vorsorge.

Das Konkubinat wird, weil keine gesetzlich normierte Lebensgemeinschaft, erb- und vorsorgerechtlich nicht geschützt. Die Konkubinatspaare können – im Gegensatz zu Ehepaaren – zum Beispiel nicht auf die Leistungen aus der 1. und 2. Säule zählen.

Eine gute Vorsorgeplanung ist für die Absicherung des anderen Partners umso wichtiger.

Dabei ist folgendes zu beachten:

Grundlage Vorsorgeplanung

Säule 1 (Staatliche Vorsorge)

  • Die Säule 1 (AHV/V/EO) kennt keine Witwen- bzw. Witwerrente für Konkubinatspartner

Säule 2 (Berufliche Vorsorge)

  • Auch im Rahmen der Säule 2 (BVG) ist ebenfalls keine Witwen- bzw. Witwerrente im Obligatorium vorgesehen
  • Im Überobligatorium sind unter gewissen Voraussetzungen Möglichkeiten zur Begünstigung vorhanden

Säule 3 (Private Vorsorge)

  • Säule 3a (private gebundene Vorsorge)
    • In der Säule 3a besteht keine freie Begünstigungswahl
    • Die vorgegebene Begünstigungsfolge lautet:
      • An erster Stelle
        • Ehegatte
      • an zweiter Stelle
        • Kinder und massgeblich unterstützte Personen
    • In ungeschiedener Ehe lebende Konkubinatspartner können den andern Lebenspartner nicht begünstigen
  • Säule 3b (private freie Vorsorge)
    • Bei der Säule 3b besteht die Möglichkeit, dass sich die Konkubinatspartner je (gegenseitig) begünstigen können
    • Art und Umfang der Begünstigung sind in der „Begünstigungsklausel“ niederzulegen

Lebensversicherung

Lebensversicherungen sind für eine Absicherung des Lebenspartners besonders geeignet

Weiterführende Informationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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