Zu einer gemeinsamen Konkubinats-Zukunft gehört auch die Vorsorge.
Das Konkubinat wird, weil keine gesetzlich normierte Lebensgemeinschaft, erb- und vorsorgerechtlich nicht geschützt. Die Konkubinatspaare können – im Gegensatz zu Ehepaaren – zum Beispiel nicht auf die Leistungen aus der 1. und 2. Säule zählen.
Eine gute Vorsorgeplanung ist für die Absicherung des anderen Partners umso wichtiger.
Dabei ist folgendes zu beachten:
Grundlage Vorsorgeplanung
Säule 1 (Staatliche Vorsorge)
- Die Säule 1 (AHV/V/EO) kennt keine Witwen- bzw. Witwerrente für Konkubinatspartner
Säule 2 (Berufliche Vorsorge)
- Auch im Rahmen der Säule 2 (BVG) ist ebenfalls keine Witwen- bzw. Witwerrente im Obligatorium vorgesehen
- Im Überobligatorium sind unter gewissen Voraussetzungen Möglichkeiten zur Begünstigung vorhanden
Säule 3 (Private Vorsorge)
- Säule 3a (private gebundene Vorsorge)
- In der Säule 3a besteht keine freie Begünstigungswahl
- Die vorgegebene Begünstigungsfolge lautet:
- An erster Stelle
- Ehegatte
- an zweiter Stelle
- Kinder und massgeblich unterstützte Personen
- An erster Stelle
- In ungeschiedener Ehe lebende Konkubinatspartner können den andern Lebenspartner nicht begünstigen
- Säule 3b (private freie Vorsorge)
- Bei der Säule 3b besteht die Möglichkeit, dass sich die Konkubinatspartner je (gegenseitig) begünstigen können
- Art und Umfang der Begünstigung sind in der „Begünstigungsklausel“ niederzulegen
Lebensversicherung
Lebensversicherungen sind für eine Absicherung des Lebenspartners besonders geeignet
Weiterführende Informationen
- Vorsorge
- Erbrecht