Die Konkursverwertung, d.h. die Verwertung der Aktivmasse, ist Aufgabe der Konkursverwaltung.
Wie sie dabei vorzugehen hat, bestimmt im ordentlichen Konkursverfahren in der Regel die Gläubigergesamtheit, an der zweite Gläubigerversammlung oder auf dem Zirkularwege.
Im summarischen Konkursverfahren ist die Konkursverwaltung nach Ablauf der Eingabefrist frei, die Aktiven bestmöglich im Interesse der Gläubiger zu verwerten.
Die Konkursverwaltung hat den Besonderheiten der jeweiligen Verwertungsobjekte Rechnung zu tragen, seien es Fahrnis, unbestrittene oder bestrittene Forderungen, Wertpapiere, Urheberrechte, andere Rechte, Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber Gesellschaftsorganen oder Anteile an Gemeinschaftsvermögen.
Bei jeder Verfahrensart darf die Grundstückverwertung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Lastenverzeichnisses erfolgen.
Ausnahmsweise können auch sachkundige Private (zB Auktionshaus) oder SchKG-Hilfspersonen mit der Verwertung beauftragt werden.
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