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Konkursverwertung

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Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auffanggesellschaft

= Die Konkursverwaltung gründet in einem der möglichen Szenarien eine Auffanggesellschaft und bringt alle Aktiven (sehr selten) oder die Aktiven aus einem bestimmten Geschäftsbereich (selten) in das neu gegründete Unternehmen ein, um die Betriebsinfrastruktur im Rahmen eines share deals (Aktienverkauf, Verkauf des neu gegründeten Unternehmens (Auffanggesellschaft)) zu verwerten.

Literatur

  • BÜRGI URS, Die Auffanggesellschaft – Ein Instrument für die Rettung fortführungsfähiger Betriebe, Private, 3/2009, 40 f.
  • KNUPP RALPH, Die Anordnung der Betriebsweiterführung im Konkurs, Diss. Basel, Zürich 1988
  • BAUMGARTNER ANDRES, Fortführung eines Unternehmens nach Konkurseröffnung, Diss. Freiburg 1987
  • MEIER ISAAK, Die Weiterführung des Unternehmens nach Konkurseröffnung, BlSchK 67 (2003) 1 ff.

Privatsanierung

= Die einvernehmliche private Schuldenbereinigung (Privat-Sanierung) ist nur eine mittelbare Anspruchsverwertung, des Gläubigers, indem ein Nachlassverfahren für Privatpersonen (Sanierungsverfahren), bei welchem der Privatschuldner – unter Begleitung eines Sachwalters – seinen Gläubigern einen Teilverzicht anbietet oder sie um eine Stundung oder Zahlungs- bzw. Verzinsungserleichterungen ersucht; anders als bei der hier erörterten „Konkursverwertung“ erfolgt keine Verwertung eines dem Gemeinschuldner gehörenden Gegenstandes, sondern nur eine aufgeschobene und erleichterte (Teil-)Tilgung.

Nachlassvertrag im Konkurs

= Der Nachlassvertrag im Konkurs ist das Institut, mit welchem der Schuldner während laufendem Konkursverfahren, mit Verhandlung frühestens an der 2. Gläubigerversammlung, seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag vorschlägt; die Verwertung wird eingestellt, der Konkursverwalter nimmt die Sachwalterfunktion wahr und der Nachlassrichter hat bei erfüllten Voraussetzungen den Nachlassvertrag zu bestätigen; im Bestätigungsfalle wird der Konkurs widerrufen. Sofern und soweit nicht zuvor bereits Verwertungen (Notverkauf) erfolgt sind, läuft die Gläubigerbefriedigung ausserhalb dieses Content-Themas.

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich)

= Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, auch Liquidationsvergleich bezeichnet, ist die flexiblere Variante des Konkurses, wird doch nicht saniert, sondern liquidiert; die Verwertung im Liquidationsvergleich ist ein Pendant zur „Konkursverwertung“.

Prozentvergleich (Dividendenvergleich)

= Mit dem Prozentvergleich verzichten die Gläubiger gegenüber dem Schuldner auf einen Teil ihrer (nicht privilegierten) Forderungen; die Gläubiger privilegierter Forderungen sind voll zu befriedigen; da der Schuldner nur einen Teil der Schuld zu begleichen braucht, liegt nicht eine Verwertung vor; eine andere Ebene betrifft die schuldnerische Desinvestition für die Mittelbeschaffung zur partiellen Schuldentilgung.

Stundungsvergleich

= Die Gläubiger gewähren dem Schuldner für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten neue Zahlungsfristen und damit einen Zahlungsaufschub; der Gläubiger setzt so seinen Zahlungsanspruch durch; seitens des Schuldners erfolgt hier keine Verwertung.

Spezialliquidation

= Verwertung von Pfandwerten einer juristischen Person oder einer ausgeschlagenen Erbschaft nach der Konkurseinstellung mangels Aktiven; das Thema der Spezialliquidation fällt in den Bereich der „Konkursverwertung“.

Stundung (bei aufrechtstehendem Schuldner)

= Die Stundung beinhaltet das nachträgliche Hinausschiebung einer bevorstehenden Fälligkeit oder die Aufhebung einer bereits eingetretenen Fälligkeit, für eine bestimmte Dauer; eine Verwertung im Sinne der „Konkursverwertung“ erfolgt nicht, weil der Schuldner aufrechtstehend ist bzw. sich nicht im Konkurs befindet und, weil keine Gegenstände des Schuldners verwertet werden.

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