Gesetzes- und Verordnungs-Grundlagen
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG); SR 281.1
A. Zweite Gläubigerversammlung
1. Einladung
Art. 252 SchKG
1 Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.
2 Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.
3 Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
2. Befugnisse
Art. 253 SchKG
1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
2 Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.
3. Beschlussunfähigkeit
Art. 254 SchKG
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt die Konkursverwaltung dies fest und orientiert die anwesenden Gläubiger über den Stand der Masse. Die bisherige Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuss bleiben bis zum Schluss des Verfahrens im Amt.
B. Weitere Gläubigerversammlungen
Art. 255 SchKG
Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Viertel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangt oder wenn die Konkursverwaltung es für notwendig hält.
C. Zirkularbeschluss
Art. 255a SchKG
1 In dringenden Fällen, oder wenn eine Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig gewesen ist, kann die Konkursverwaltung den Gläubigern Anträge auf dem Zirkularweg stellen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Gläubiger ihm innert der angesetzten Frist ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.
2 Sind der Konkursverwaltung nicht alle Gläubiger bekannt, so kann sie ihre Anträge zudem öffentlich bekannt machen.
D. Verwertungsmodus
Art. 256 SchKG
1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2 Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3 Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.
4 Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286–288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.
E. Versteigerung
1. Öffentliche Bekanntmachung
Art. 257 SchKG
1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2 Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3 Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
2. Zuschlag
Art. 258 SchKG
1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2 Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.
3. Steigerungsbedingungen
Art. 259 SchKG
Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134–137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.
F. Abtretung von Rechtsansprüchen
Art. 260 SchKG
1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden
Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (Konkursverordnung (KOV)); SR 281.31
V. Verwertung
Art. 252-260 SchKG
1. Spezialanzeigen über Grundstückssteigerungen
Art. 71 KOV
Spezialanzeigen nach Artikel 257 SchKG sind ausser an die Grundpfandgläubiger auch an diejenigen Gläubiger zu erlassen, denen die Pfandtitel über die auf dem Grundstück haftenden Pfandrechte verpfändet sind (vgl. Art. 40 Abs. 1 hiervor).
2. Steigerungsprotokoll
a. Anlage im allgemeinen
Art. 72 KOV
1 Über jede Steigerung ist ein besonderes Protokoll zu führen, welches angeben soll: die leitenden Personen, den Tag und die Dauer sowie den Ort der Steigerung und den Betrag des Erlöses für jedes speziell versteigerte Objekt. Das Protokoll ist vom Steigerungsbeamten zu unterzeichnen. Bei der Verwertung von Wertschriften und Guthaben sind ausserdem die Namen der Ersteigerer zu verurkunden, bei der Verwertung von Fahrnis nur dann, wenn die Gegenstände insgesamt (en bloc) von einer und derselben Person erworben werden.
2 Wird die Steigerung von einem andern öffentlichen Amt vorgenommen, so soll dies aus dem Protokoll ebenfalls hervorgehen.
b. Bei Liegenschaftssteigerungen im besondern
Art. 73 KOV
Das Protokoll über die Verwertung von Liegenschaften soll insbesondere noch enthalten: die Erklärung des Steigerungsbeamten: «Die Liegenschaft wird hiermit um den Preis von Fr. …… zugeschlagen an N.N.» und die Unterschrift des Erwerbers, der als der «Ersteigerer» zeichnet. Wo nicht zugeschlagen wird, ist am Fusse des Protokolls zu bemerken: «Die Liegenschaft wurde nicht zugeschlagen», und zwar unter Angabe des Grundes, warum der Zuschlag unterblieben ist. Wurde der Zuschlag an Bedingungen geknüpft, so sind diese genau anzugeben.
3. Löschung der untergegangenen Grundpfandrechte
Art. 74 KOV
1 Werden die Pfandtitel über Grundpfandrechte, welche durch die Versteigerung ganz oder teilweise untergegangen sind, nicht beigebracht, so hat die Konkursverwaltung trotzdem die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch zu veranlassen.
2 Die stattgefundene Löschung oder Abänderung des Grundpfandrechts ist durch einmalige Publikation im Amtsblatt zu veröffentlichen und dem Gläubiger, sofern sein Name und sein Wohnort bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen, mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des gänzlich zu Verlust gekommenen Pfandtitels oder des teilweise zu Verlust gekommenen über den erlösten Betrag hinaus als Betrug strafbar wäre.
3 Ist der Inhaber des Titels unbekannt, so hat das Betreibungsamt die Löschung oder Abänderung des Grundpfandrechts öffentlich bekanntzumachen, unter Hinweis auf die in Absatz 2 hiervor erwähnte Folge einer Veräusserung oder Verpfändung des Titels.
4. Spezialfälle
a. Entkräftung der Eigentümerpfandtitel und Löschung der leeren Pfandstellen
Art. 75 KOV
Im Besitz des Gemeinschuldners befindliche Pfandtitel über auf seinem Grundstück grundpfandgesicherte Forderungen sowie leere Pfandstellen dürfen gemäss Artikel 815 des Zivilgesetzbuches bei der Aufstellung der Steigerungsbedingungen nicht berücksichtigt werden. Die Pfandtitel sind ohne weiteres zur Entkräftung zu bringen und die leeren Pfandstellen nach der Versteigerung im Grundbuch zu löschen.
b. Behandlung der vom Gemeinschuldner verpfändeten Eigentümerpfandtitel
Art. 76 KOV
Die vom Gemeinschuldner verpfändeten Pfandtitel über auf seinem Grundstück grundpfandgesicherte Forderungen dürfen nicht separat versteigert werden, sondern es ist für die betreffenden Forderungen anlässlich der Versteigerung des Grundstücks in den Steigerungsbedingungen Barzahlung zu verlangen, und es sind die Titel nach der Versteigerung zur Entkräftung zu bringen.
c. Verwertung von versicherten Gegenständen und von Lebensversicherungsansprüchen
Art. 77 KOV
1 Sind die zur Verwertung gelangenden Gegenstände gegen Schaden versichert (vgl. Art. 37 und 40 Abs. 2 hiervor), so ist bei der Verwertungshandlung auf die bestehende Versicherung aufmerksam zu machen. Wird die Gesamtheit der versicherten Gegenstände von einer und derselben Person erworben, so ist der Versicherer vom Übergang des Eigentums sofort in Kenntnis zu setzen.
2 Bezüglich der Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand) eines Lebensversicherungsanspruchs sind die Vorschriften der Artikel 10 und 15-21 der Verordnung vom 10. Mai 1910 betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen massgebend.
Art. 78 KOV
aufgehoben
Art. 79 KOV
aufgehoben
5. Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse
Art. 80 KOV
1 Die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Gläubiger im Sinne von Artikel 260 SchKG erfolgt unter den im vorgeschriebenen Formular festgesetzten Bedingungen.
2 Die aus der Flüssigmachung des Prozessergebnisses entstehenden Kosten dürfen nicht der allgemeinen Masse belastet werden.
Art. 81 KOV
aufgehoben
Staatsverträge
mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
- (SR 283.1),
- vom 12.12.1825/13.05.1826
- Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Republik Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
- (SR 0.276.1919.632)
- abgeschlossen am 16.12.1960,
- von der Bundesversammlung genehmigt am 15.12.1961,
- Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 12.03.1962,
- in Kraft getreten am 12.05.1962
mit schweizerischen Kantonen
- Übereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitige Staatsangehörigen in Konkursfällen
- vom 11.05.1837 / 27.06.1837
- Übereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen einerseits und dem Königreich Sachsen andererseits über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigkeit in Konkursfällen
- vom 04.02.1837 /18.02.1837