Befindet sich Massavermögen des schweizerischen Konkurses im Ausland, ist folgendes zu beachten:
- Universalitätsprinzip (Attraktivkraft des Konkurses)
- Für das Konkursverfahren gilt das Prinzip der Universalität des Konkurses:
- Nebst des zwingenden Grundsatzes, dass in der Schweiz der Konkurs gleichzeitig nur einmal eröffnet sein darf (Einheit des Konkurses) gilt, dass der (einheitliche) Konkurs sämtliches Vermögen des Gemeinschuldners erfasst, unabhängig davon, wo es sich befindet (vgl. SchKG 197 Abs. 1).
- Wegen der staatlichen Souveränität ausländischer Staaten gilt das Universalitätsprinzip zunächst nur für das Hoheitsgebiet der Schweiz.
- Für das Konkursverfahren gilt das Prinzip der Universalität des Konkurses:
- Territorialitätsprinzip
- Zwischenstaatlich ist also das Universalitätsprinzip durch den entgegenstehenden Grundsatz der Territorialität (vgl. BGE 102 III 71; BGE 107 III 484).
- Das Universalitätsprinzip des schweizerischen Konkurses kann nur in folgenden Fällen verwirklicht werden:
- Nachgiebiges Landesrecht des ausländischen Staates;
- Zwischenstaatliche Vereinbarung (Staatsvertrag).
- Denkbar ist auch die
- gesetzlich nicht geregelte, freiwillige Rechtshilfe durch den ausländischen Staat.
- Landesrecht des ausländischen Staates / Staatsvertrag
- Grundsatz
- Das Recht des Landes oder eines Staatsvertrages bestimmen, ob das in seinem Territorium gelegene Vermögen des Schuldners zur Schweizerischen Konkursmasse gezogen werden kann.
- Staatsverträge
- Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eigenossenschaft und der Krone Württemberg, betr. die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beidseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12.12.1825/13.05.1826
- Übereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11.05/27.06.1837
- Übereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen einerseits und dem Königreich Sachsen andererseits über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigkeit in Konkursfällen vom 04./18.02.1837
Quelle: https://law.ch/lawinfo/grenzueberschreitendes-insolvenzrecht-internationales-konkursrecht/grundlagen
- Grundsatz
- Konkursinventar
- Im Ausland belegenes Vermögen des Gemeinschuldners ist in jedem Fall ins Konkursinventar aufzunehmen (vgl. KOV 27 Abs. 1; BGE 130 III 94):
- Gemeinschuldnerhilfe
- Ob und inwieweit der Gemeinschuldner der Konkursverwaltung privatrechtlich behilflich sein kann, das Auslandvermögen beizubringen, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.
- Vgl. hiezu BGE 102 III 71.
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 40 N 4 ff.
Judikatur
- Territorialitätsprinzip
- BGE 102 III 71
- BGE 107 III 484
- Konkursinventar
- BGE 130 III 94
- Gemeinschuldnerhilfe
- BGE 102 III 71