Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Konkursorgane ist gegeben, wenn die Amtspflichtverletzung einen im Gesetz umschriebenen Straftatbestand erfüllt, gilt doch der Grundsatz:
- Nuella in poena sind lege.
Nur kurz:
- Definition
- Strafrechtliche Verantwortlichkeit im Konkurs = Amtspflichtverletzung im Konkursverfahren, die einen gesetzlich vorgesehenen Strafbestand erfüllt
- Grundlagen
- StGB 312 ff.
- Straftatbestand
- Beim Straftatbestand müsste es sich handeln um:
- zB strafbares Amtsvergehen
- zB Verbrechen
- Beim Straftatbestand müsste es sich handeln um:
- Strafverfolgung
- Die Strafverfolgung fällt in die Kompetenz der Kantone (vgl. StPO 22 i.V.m. StPO 23 Abs. 1 lit. j)
- Strafe
- Die Sanktion ist eine Strafe, je nach Strafandrohung.
Weitere Detailinformationen unter:
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 5 N 5