Bei Versicherungsansprüchen ist zu unterscheiden, ob sich der Anspruch abstützt
- auf eine Schadensversicherung oder
- auf eine Lebensversicherung:
Definition
- Schadenversicherung = Versicherungsvertrag, welcher den Versicherer zum Ersatze des eingetretenen Vermögensschaden des Versicherungsnehmers verpflichtet.
Grundlagen
- SchKG
- VVG 46a
- SchKG 211
Verwertungsgegenstände
- Sachversicherungen
- Versicherungsnehmer-Konkurs
- Seit Inkrafttreten des revidierten VVG (01.01.2022) gilt zwingend VVG 46a.
- Wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet,
- so bleibt der Versicherungsvertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfüllung verpflichtet
- Die Versicherung soll der Konkursmasse zugutekommen.
- Vorbehalten bleibt VVG 81 (Lebensversicherungen).
- Versicherungsnehmer-Konkurs
Grundsätzliche Verwertungsarten
- Versteigerung
- Freihandverkauf
- Vergleich
- Prozessfinanzierung
- Abtretung nach SchKG 260
Einschränkungen
- Vertragseintritt führt zu Massaschuld
- Weiterer Liquidationsverlauf nach Massgabe der individuell konkreten Verhältnisse
Literatur
- BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
- KUHN MORITZ, Zwangsvollstreckung von Lebensversicherungsansprüchen, in: Riemer et al. (Hrsg.), FS Spühler, Zürich 2005, 163 ff.
- LEEMANN HANS, Die Behandlung der Lebensversicherungspolicen beim Erbgang und bei der Zwangsvollstreckung, ZBGR 7 (1926) 1
- LEHMANN ALEXANDRE/DUC JEAN-MICHEL, Assurances-vie: Quelques réflexions sur le droit de rachat en lien avec l’exécution forcée, REAS 2013, 17 ff.
- MEYER HEINZ, Die Begünstigung in der Lebensversicherung, SJZ 1957, 17 ff.
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Sachversicherungen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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