Die Geltendmachung von unbestrittenen, fälligen Ansprüchen ist besonderen Prinzipien unterworfen:
- Definition
- Unbestrittene, fällige Guthaben = Forderungen oder sonstige Ansprüche, die vom Schuldner des Gemeinschuldners anerkannt sind
- Grundlagen
- SchKG 243 Abs. 1
- Gegenstände
- Forderungsinkasso
- Fällige und unbestrittene Forderungen, Guthaben und sonstige Ansprüche sind einzuziehen (vgl. SchKG Art. 243 Abs. 1), d.h. solche aus
- von Gesetzes wegen
- aus unerlaubter Handlung (OR 41 ff.)
- aus ungerechtfertigter Bereicherung (OR 62 ff.)
- aus Vertrag (OR 1 ff.)
- von Gesetzes wegen
- Fällige und unbestrittene Forderungen, Guthaben und sonstige Ansprüche sind einzuziehen (vgl. SchKG Art. 243 Abs. 1), d.h. solche aus
- Schuldanerkennung
- Der Schuldner hat seine Schuld anerkannt:
- durch abstraktes Schuldbekenntnis
- durch Stundungsvereinbarung
- durch verjährungsunterbrechende Handlung des Schuldners
- Der Schuldner hat seine Schuld anerkannt:
- Vgl. OR pro diverse
- Forderungsinkasso
- Liquidationskonzept
- Unbestrittene fällige Guthaben der Konkursmasse sind beim Schuldner einzutreiben.
- Diese Guthaben brauchen nicht verwertet zu werden.
- Einzugszeitpunkt
- Sofortiges Inkasso
- Die Konkursverwaltung unverzüglich nach Amtsantritt unbestrittene fällige Guthaben einziehen, bei Zahlungsweigerung auf dem Betreibungs- und notfalls auf dem Prozesswege (vgl. SchKG 243 Abs. 1).
- Sofortiges Inkasso
- Gründe
- Keine Beschränkungen, weder aktiven-, noch passivenseits
- Grundsätzliche Verwertungsarten
- Versteigerung (mit Mindestgebot anstelle einer unentgeltlichen Abtretung nach SchKG 260)
- Freihandverkauf (mit Mehrgebotsrecht der Gläubiger)
- Vergleich
- Prozessfinanzierung
- Abtretung nach SchKG 260
- Vorbehalt
- Achtung: Vorhandensein einer Einzel- oder Globalzession beachten
- In Unternehmenskonkursen empfiehlt sich ein Abwarten der Eingabefrist, in welcher der Zessionsgläubiger sein Basisguthaben (Kredit o.ä.) zur Kollokation anmelden kann.
- Achtung: Vorhandensein einer Einzel- oder Globalzession beachten
- Verfahrenstechnische Einschränkung
- Anerkannte Forderungen müssen von der Konkursverwaltung – im Gegensatz zu bestrittenen Forderungen – so oder so eingetrieben werden und dürfen den Gläubigern nach SchKG 260 nicht abgetreten werden.
4. Forderungseinzug. Notverkauf
Art. 243 SchKG
1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
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Literatur
- BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- KUKO SchKG-BÜRGI, N 29b zu 256 SchKG
- LORANDI FRANCO, AJP 2013, S. 1758 + S. 1760 ff.
- FEUZ ANDREAS, Der Forderungskauf, IWIR 1999, 169 ff.
- WÜST HANS, Die Geltendmachung der Konkursverlustforderung, Diss. Zürich 1981
Judikatur
- BGE 93 III 23, Erw. 3