Die Geltendmachung von unbestrittenen, fälligen Ansprüchen ist besonderen Prinzipien unterworfen:
- Definition
- Unbestrittene, fällige Guthaben = Forderungen oder sonstige Ansprüche, die vom Schuldner des Gemeinschuldners anerkannt sind
- Grundlagen
- SchKG 243 Abs. 1
- Gegenstände
- Forderungsinkasso
- Fällige und unbestrittene Forderungen, Guthaben und sonstige Ansprüche sind einzuziehen (vgl. SchKG Art. 243 Abs. 1), d.h. solche aus
- von Gesetzes wegen
- aus unerlaubter Handlung (OR 41 ff.)
- aus ungerechtfertigter Bereicherung (OR 62 ff.)
- aus Vertrag (OR 1 ff.)
- von Gesetzes wegen
- Fällige und unbestrittene Forderungen, Guthaben und sonstige Ansprüche sind einzuziehen (vgl. SchKG Art. 243 Abs. 1), d.h. solche aus
- Schuldanerkennung
- Der Schuldner hat seine Schuld anerkannt:
- durch abstraktes Schuldbekenntnis
- durch Stundungsvereinbarung
- durch verjährungsunterbrechende Handlung des Schuldners
- Der Schuldner hat seine Schuld anerkannt:
- Vgl. OR pro diverse
- Forderungsinkasso
- Liquidationskonzept
- Unbestrittene fällige Guthaben der Konkursmasse sind beim Schuldner einzutreiben.
- Diese Guthaben brauchen nicht verwertet zu werden.
- Einzugszeitpunkt
- Sofortiges Inkasso
- Die Konkursverwaltung unverzüglich nach Amtsantritt unbestrittene fällige Guthaben einziehen, bei Zahlungsweigerung auf dem Betreibungs- und notfalls auf dem Prozesswege (vgl. SchKG 243 Abs. 1).
- Sofortiges Inkasso
- Gründe
- Keine Beschränkungen, weder aktiven-, noch passivenseits
- Grundsätzliche Verwertungsarten
- Versteigerung (mit Mindestgebot anstelle einer unentgeltlichen Abtretung nach SchKG 260)
- Freihandverkauf (mit Mehrgebotsrecht der Gläubiger)
- Vergleich
- Prozessfinanzierung
- Abtretung nach SchKG 260
- Vorbehalt
- Achtung: Vorhandensein einer Einzel- oder Globalzession beachten
- In Unternehmenskonkursen empfiehlt sich ein Abwarten der Eingabefrist, in welcher der Zessionsgläubiger sein Basisguthaben (Kredit o.ä.) zur Kollokation anmelden kann.
- Achtung: Vorhandensein einer Einzel- oder Globalzession beachten
- Verfahrenstechnische Einschränkung
- Anerkannte Forderungen müssen von der Konkursverwaltung – im Gegensatz zu bestrittenen Forderungen – so oder so eingetrieben werden und dürfen den Gläubigern nach SchKG 260 nicht abgetreten werden.
4. Forderungseinzug. Notverkauf
Art. 243 SchKG
1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2 …
Literatur
- BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- KUKO SchKG-BÜRGI, N 29b zu 256 SchKG
- LORANDI FRANCO, AJP 2013, S. 1758 + S. 1760 ff.
- FEUZ ANDREAS, Der Forderungskauf, IWIR 1999, 169 ff.
- WÜST HANS, Die Geltendmachung der Konkursverlustforderung, Diss. Zürich 1981
Judikatur
- BGE 93 III 23, Erw. 3
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.