- Grundsätze
- Allgemein
- Versilberung aller Aktiven zur Befriedigung aller (ihre Forderung anmeldenden) Gläubiger
- Ordentliches Konkursverfahren
- Die Bestandteile der Aktiv-Masse dürfen erst verwertet werden, wenn die zweite Gläubigerversammlung durchgeführt wurde:
- Die 2. Gläubigerversammlung bestimmt, wie zu verwerten ist (vgl. SchKG 243 Abs. 3 + SchKG 256), und zwar für
- unbewegliche Sachen (Grundstücke);
- bewegliche Sachen (Fahrnis).
- Die 2. Gläubigerversammlung bestimmt, wie zu verwerten ist (vgl. SchKG 243 Abs. 3 + SchKG 256), und zwar für
- Die Bestandteile der Aktiv-Masse dürfen erst verwertet werden, wenn die zweite Gläubigerversammlung durchgeführt wurde:
- Summarisches Konkursverfahren
- Nach Ablauf der Eingabefrist (SchKG 232 Abs. 2, Ziffer 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch:
- Berücksichtigung von SchKG 256 Absätze 2–4 und
- Bestmögliche Wahrung die Interessen der Gläubiger
- Grundstückverwertung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Lastenverzeichnisses.
- Nach Ablauf der Eingabefrist (SchKG 232 Abs. 2, Ziffer 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch:
- Allgemein
- Ausnahmen
- Ordentliches Konkursverfahren
- Vor Durchführung der zweiten Gläubigerversammlung dürfen verwertet werden:
- Verderbliche Waren und Werte, die schneller Wertverminderung unterworfen sind (Notverkauf)
- Warenpapier mit Börsen- und Marktpreis
- Waren mit Börsen- und Marktpreis.
- Vor Durchführung der zweiten Gläubigerversammlung dürfen verwertet werden:
- Summarisches Konkursverfahren
- Notverkauf (siehe dort)
- Ordentliches Konkursverfahren
Ferner sei auf die Regeln von SchKG 256, wiedergegeben in der nachfolgenden Box, verwiesen.
D. Verwertungsmodus
Art. 256 SchKG
1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2 Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3 Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.
4 Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286–288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.
Literatur
- BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 3
- GRAHAM-SIEGENTHALER BARBARA, Vorzeitige Verwertung und Freihandverkauf im Konkurs, BlSchK 2000, 81
- SPRECHER THOMAS, Der Gläubigerausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, Diss. Zürich 2003