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Konkursverwertung

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Nach Konkursverfahrensart

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Grundsätze
    • Allgemein
    • Ordentliches Konkursverfahren
      • Die Bestandteile der Aktiv-Masse dürfen erst verwertet werden, wenn die zweite Gläubigerversammlung durchgeführt wurde:
        • Die 2. Gläubigerversammlung bestimmt, wie zu verwerten ist (vgl. SchKG 243 Abs. 3 + SchKG 256), und zwar für
          • unbewegliche Sachen (Grundstücke);
          • bewegliche Sachen (Fahrnis).
    • Summarisches Konkursverfahren
      • Nach Ablauf der Eingabefrist (SchKG 232 Abs. 2, Ziffer 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch:
        • Berücksichtigung von SchKG 256 Absätze 2–4 und
        • Bestmögliche Wahrung die Interessen der Gläubiger
        • Grundstückverwertung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Lastenverzeichnisses.
  • Ausnahmen
    • Ordentliches Konkursverfahren
      • Vor Durchführung der zweiten Gläubigerversammlung dürfen verwertet werden:
        • Verderbliche Waren und Werte, die schneller Wertverminderung unterworfen sind (Notverkauf)
        • Warenpapier mit Börsen- und Marktpreis
        • Waren mit Börsen- und Marktpreis.
    • Summarisches Konkursverfahren
      • Notverkauf (siehe dort)

Ferner sei auf die Regeln von SchKG 256, wiedergegeben in der nachfolgenden Box, verwiesen.

Literatur

  • BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
  • KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 3
  • GRAHAM-SIEGENTHALER BARBARA, Vorzeitige Verwertung und Freihandverkauf im Konkurs, BlSchK 2000, 81
  • SPRECHER THOMAS, Der Gläubigerausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, Diss. Zürich 2003

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