Konsumvertrag als Voraussetzung
Als Konsumentenverträge gelten
- Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs,
- die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und
- von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden
Gerichtsstand für Konsumentenstreitigkeiten
Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist gemäss ZPO 32 zuständig:
- für Klagen von Konsumenten
- das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien;
- für Klagen der Anbieter
- das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.
Beweislastverteilung
Der Beweis und die Folgen der Beweislosigkeit obliegen:
- Anbieter
- Beweis Zugangszeitpunkts der Widerrufsbelehrung (vgl. OR 40e Abs. 3)
- Konsument
- Beweis der Wahrung der Widerrufsfrist (vgl. OR 40e Abs. 4)
Der Konsument hat nach dem Widerruf nicht zu behaupten und nicht zu beweisen, dass er vom Anbieter getäuscht oder bedroht worden ist. Der Nachweis besonderer Umstände im Rahmen der Vertragsverhandlungen ist ausreichend.
Tipp für den Anbieter
Der beweisbelastete Anbieter wird sich aus Vorsichtsgründen insofern absichern, als er den Empfang seines klaren Informationstextes durch den Konsumenten unterschriftlich bestätigen lässt
Literatur
- HARTMANN STEPHAN, Die vorvertraglichen Informationspflichten und ihre Verletzung, Freiburg i. Ue. 2001, S. 55 ff.
- HARTMANN STEPHAN, Die Rückabwicklung von Schuldverträgen.. Kritischer Vergleich der Rechtslagen bei Entstehung und Erfüllungsmängeln, Zürich 2005, S. 83, Rz 192 ff.