Begriff: Mietzins
Der Mietzins ist das Entgelt für die Überlassung der Sache zum Gebrauch (vgl. Art. 257 OR). Das Entgelt muss nicht notwendig in Geld bestehen.
Kopplungsgeschäfte
Kopplungsgeschäfte liegen vor, wenn dem Mieter weitere Verpflichtungen, z.B. Kauf von Möbeln oder Aktien, auferlegt werden. Solche Kopplungsgeschäfte sind unzulässig (nichtig).
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