Jedes staatliche Handeln Das Gesetzmässigkeitsprinzip (Legalitätsprinzip) bedeutet, dass sich Verwaltungshandeln auf ein Gesetz stützen muss (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 38 KV). Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen, sind unzulässig.
Bei der gesetzlichen Grundlage muss es sich nicht zwingend um ein Gesetz im formellen Sinn, also ein Gesetz, welches vom Parlament (Legislative) verabschiedet wurde, handeln. Als gesetzliche Grundlage genügt allenfalls auch eine von der Exekutive erlassene Verordnung (Gesetz im materiellen Sinne).
Das Gesetzmässigkeitsprinzip bedeutet insbesondere, dass alle Verfügungen – und damit auch die personalrechtlichen Verfügungen – auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen müssen.
Quellen:
- Grundsätze des Verwaltungsrechts bzw.
- HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Seiten 83 – 163
Literatur
- HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Seiten 83 – 163
- MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025
Weiterführende Informationen
- Kanton Zürich
- Grundsätze des Verwaltungsrechts | zh.ch
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