Wird der Verwaltung bei der Anordnung von Rechtsfolgen ein «Entscheidungsspielraum» zugestanden
- spricht man von einem sog. «Ermessen».
Die Gewährung solcher «Entscheidungsspielräume» ist notwendig, damit der Verwaltung bei der Rechtsanwendung ermöglicht wird:
- die Einzelfall-Flexibilität;
- die Einzelfall-Gerechtigkeit.
Es werden eingeräumt:
- Spielräume nur soweit zulässig,
- wo sie sich mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbaren lassen;
- grosse Ermessensspielräume in der Regel nur dort,
- wo im Einzelfall die Flexibilität wichtig ist.
Es wird dabei unterschieden:
- Entschliessungs-Ermessen:
- Die Verwaltung kann (muss aber nicht) eine Rechtsfolge eintreten lassen («ob»).
- Beispiel:
- Der Bundesrat kann Reklametafeln an Autobahnen verbieten (SVG 6 Abs. 2).
- Auswahl-Ermessen:
- Die Verwaltung entscheidet, welche von verschiedenen Rechtsfolgen eintritt («wie»).
- Beispiel:
- Verkehrshinweistafeln können eckig oder quadratisch sein, nicht aber beispielsweise rund (SSV 44 Abs. 1).
- Variante Rahmenausfüllungs-Ermessen:
- Die Verwaltung entscheidet innerhalb vorgegebener Tarife.
- Beispiel:
- Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht betragen bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen CHF 100 bis CHF 5000.- (VwVG 63 Abs. 4bis lit. a).
Quelle: MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025, Rz 14.7 / S. 235
Literatur
- MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025, Rz 14.4 / S. 233
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