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Prinzipien des Verwaltungshandelns

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Ermessen + unbestimmte Rechtsdefinitionen

Rechtsgebiet:
Prinzipien des Verwaltungshandelns
Stichworte:
Behörden, BV 5 Abs. 1, Gesetzmässigkeit, Rechtsstaatliche + demokratische Initiative, Staat, Verwaltung, Verwaltungsbehörden, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprinzipien, Verwaltungsrechtsprinzipien, Voraussetzungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wird der Verwaltung bei der Anordnung von Rechtsfolgen ein «Entscheidungsspielraum» zugestanden

  • spricht man von einem sog. «Ermessen».

Die Gewährung solcher «Entscheidungsspielräume» ist notwendig, damit der Verwaltung bei der Rechtsanwendung ermöglicht wird:

  • die Einzelfall-Flexibilität;
  • die Einzelfall-Gerechtigkeit.

Es werden eingeräumt:

  • Spielräume nur soweit zulässig,
    • wo sie sich mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbaren lassen;
  • grosse Ermessensspielräume in der Regel nur dort,
    • wo im Einzelfall die Flexibilität wichtig ist.

Es wird dabei unterschieden:

  • Entschliessungs-Ermessen:
    • Die Verwaltung kann (muss aber nicht) eine Rechtsfolge eintreten lassen («ob»).
    • Beispiel:
      • Der Bundesrat kann Reklametafeln an Autobahnen verbieten (SVG 6 Abs. 2).
  • Auswahl-Ermessen:
    • Die Verwaltung entscheidet, welche von verschiedenen Rechtsfolgen eintritt («wie»).
    • Beispiel:
      • Verkehrshinweistafeln können eckig oder quadratisch sein, nicht aber beispielsweise rund (SSV 44 Abs. 1).
  • Variante Rahmenausfüllungs-Ermessen:
    • Die Verwaltung entscheidet innerhalb vorgegebener Tarife.
    • Beispiel:
      • Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht betragen bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen CHF 100 bis CHF 5000.- (VwVG 63 Abs. 4bis lit. a).

Quelle: MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025, Rz 14.7 / S. 235

Literatur

  •  MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025, Rz 14.4 / S. 233

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