Der Grundsatz der Rechtsgleichheit umfasst zwei wesentliche Komponenten, einerseits den Anspruch auf Gleichbehandlung und andererseits das Willkürverbot.
Anspruch auf Gleichbehandlung
Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind, d.h. Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV).
Eine Behörde verletzt bei der Rechtsanwendung – beispielsweise beim Erlass einer Verfügung – dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei tatsächlich gleich Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt. Eine rechtsungleiche Behandlung liegt aber grundsätzlich nur dann vor, wenn dieselbe Behörde bzw. allenfalls deren Aufsichtsbehörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt.
Beispiel:
Wenn die Anstellungsbehörde bei Sparprogrammen eine Auswahl darüber zu treffen hat, welche Mitarbeitenden weiterbeschäftigt und welche entlassen werden, muss sie die Selektion nach sachlichen und diskriminierungsfreien Kriterien vornehmen. Bei diesem Entscheid dürfen betrieblich bedeutsame Umstände wie Leistung und Verhalten sowie Eignung der Mitarbeitenden für zukünftige Aufgaben beigezogen werden.
Das Diskriminierungsverbot als Ausfluss des Gleichbehandlungsgebots untersagt die Benachteiligung von Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe auf Grund von Merkmalen, die sie nicht frei wählen oder verändern können. Insbesondere darf niemand wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merkmale, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV). Hier setzt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers an.
Gleichstellung von Frau und Mann im Besonderen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft (Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 11 Abs. 3 KV sowie Art. 3 Abs. 1 GIG). Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung (Art. 3 Abs. 2 GIG).
Willkürverbot (Art. 9 BV)
Willkür liegt dann vor, wenn eine Verfügung offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie zur tatsächlichen Situation in krassem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar als zutreffender erscheint.
Quellen:
- Grundsätze des Verwaltungsrechts bzw.
- HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Seiten 83 – 163
Literatur
- HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Seiten 83 – 163
- MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025
Weiterführende Informationen
- Kanton Zürich
- Grundsätze des Verwaltungsrechts | zh.ch
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