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Prinzipien des Verwaltungshandelns

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Spezielle Aspekte

Rechtsgebiet:
Prinzipien des Verwaltungshandelns
Stichworte:
Behörden, BV 8 Abs. 1, BV 9, Rechtsgleichheit, Staat, Verwaltung, Verwaltungsbehörden, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprinzipien, Verwaltungsrechtsprinzipien, Voraussetzungen, Willkürverbot
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Praxisänderung
    • Eine Praxisänderung der Behörden «muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äussern Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht» (BGE 149 V 177, Erw. 4.5).
  • Gleichbehandlung im Unrecht
    • Eine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht ist
      • nur ausnahmsweise zulässig und
      • an ähnliche Bedingungen wie die Zulässigkeit der Praxisänderung geknüpft:
        • Ständige Praxis, nicht nur vereinzelte Fälle
        • Behörde will auch künftig gleich entscheiden
        • Keine überwiegend entgegenstehende Gesetzmässigkeits-Interessen.
  • Willkürverbot
    • Gebot
      • Aufgrund von BV 9 hat jede Person Anspruch darauf, behandelt zu werden
        • von den staatlichen Organen
        • ohne Willkür
        • nach Treu und Glauben.
    • Willkür-Gegenstand
      • Als willkürlich gilt, was offensichtlich unhaltbar ist:
        • willkürlich
        • wider Treu und Glauben
        • grob
        • qualifiziert
        • augenfällig unrichtig,
      • und sich ggf. auch beziehen kann auf:
        • Rechtsetzung oder
        • Rechtsanwendung
    • Akte der Rechtsetzung
      • Rechtsetzungs-Akte gelten als willkürlich, wenn für sie
        • keine ernsthaften, sachlichen Gründe ersichtlich sind,
        • schwere innere Widersprüche bestehen,
        • eine Zwecklosigkeit festgestellt werden muss.
      • Vgl. BGE 133 I 249, Erw. 4.3
    • Akte der Rechtsanwendung
      • Rechtsanwendungs-Akte gelten als willkürlich, wenn sie
        • offensichtlich unhaltbar sind,
        • mit der konkreten Situation in klarem Widerspruch stehen, krass rechtsverletzend sind
      • Vgl. BGE 146 II 111, Erw. 5.1.1

Literatur

  • MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025

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