Das Legalitätsprinzip nach BV 5 Abs. 1 gilt für
- das Staatshandeln aller Staatsebenen,
- d.h.
- Bund
- Kantone
- Gemeinden
- d.h.
und
- das Staatshandeln aller Arten,
- d.h. die Bereiche
- Eingriffsverwaltung
- Leistungsverwaltung
- Bedarfsverwaltung
- administrative Hilfstätigkeit),
- wenn diese dem öffentlichen Recht unterstellt sind.
- d.h. die Bereiche
Das Legalitätsprinzip gemäss BV 5 Abs. 1 setzt drei Erfordernisse voraus:
Nämlich:
- Rechtssatz
- Das Staatliches Handeln hat auf einem Rechtssatz zu basieren
- Richtige Normstufe
- Der Rechtssatz muss die nötige demokratischen Legitimation aufweisen
- Normdichte
- Der Rechtssatz bedarf einer ausreichenden Bestimmtheit.
Literatur
- MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025
- HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Seiten 83 – 163
Judikatur
- Bewilligungspflicht ohne gesetzliche Grundlage
- BGE 135 I 302, Erw. 3.2
- BGE 128 I 274, Erw. 3.1
- BGE 128 I 274, Erw. 3.3
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