Alles staatliche Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 2 Abs. 2 KV). Der Staat hat das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu fördern. Allerdings können der Verwirklichung bestimmter Interessen im Einzelfall private oder andere öffentliche Interessen entgegenstehen. Im Falle einer derartigen Interessenkollision müssen eine wertende Gegenüberstellung und eine Interessenabwägung vorgenommen werden.
Die praktisch grösste Bedeutung kommt dem Grundsatz des öffentlichen Interessens im Zusammenhang mit der Einschränkung von Freiheitsrechten zu, denkbar beispielsweise beim Verbot einer Nebenbeschäftigung.
Quellen:
- Grundsätze des Verwaltungsrechts bzw.
- HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Seiten 83 – 163
Literatur
- HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Seiten 83 – 163
- MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025
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