Allgemeines
Der Rechtssatz hängt in der Regel von einem formellen Gesetz ab, d.h. von einem im Parlament erlassenen Gesetz, das dem Referendum untersteht, ab.
Bedeutung der Regelung
Als mögliche Kriterien für die Wichtigkeit einer Frage gelten:
- Geregelte Verhaltensalternativen
- Anzahl
- Adressatenkreis
- Grösse
- Intensität einer Regelung
- Berührte Privatperson
- Regelung für die Ausgestaltung des politischen Systems
- Bedeutung
- Auswirkungen einer Entscheidung für den Staat und die Privatperson
- Finanzielle Folgen
- Regelungswirkung für die Rechtsgemeinschaft
- Umstrittenheit bzw. Akzeptanz.
Rechtssetzungsdelegation
Ist der Rechtssatz nicht in einem formellen Gesetz, sondern (lediglich) in einer Verordnung
enthalten,
- so ist dies nur zulässig,
- sofern und soweit die Anforderungen an die Rechtsetzungsdelegation eingehalten sind.
Delegierte Rechtsetzung
Für die delegierte Rechtsetzung auf Bundesebene schreibt BV 164 Abs. 2 vor, dass die Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden können,
- sofern und soweit dies nicht die Bundesverfassung ausgeschlossen ist.
Vgl. hiezu:
- BV 164 Abs. 1 lit. a – g / siehe nachfolgende Box
- BV 127 Abs. 1 / siehe nachfolgende Box
Art. 164 BV Gesetzgebung
1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
- die Ausübung der politischen Rechte;
- die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
- die Rechte und Pflichten von Personen;
- den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
- die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
- die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
- die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
Art. 127 BV Grundsätze der Besteuerung
1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3 Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
Literatur
- MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025, Rz 14.4 / S. 233
Judikatur
- BGE 130 I l, Erw. 3.4.2. (mögliche Kriterien für eine Wichtigkeit des Themas)
- BGE 147 I 450, Erw. 3.2.1 (zur Normdichte)
- BGE 143 I 310, Erw. 3.3.1 (zum Bestimmtheitserfordernis)
- BGE 140 I 2, Erw. 10.3 (zum Bestimmtheitserfordernis)
- BGE 147 I 450, Erw. 3.2.1 (Führen unbestimmte Rechtssätze zu einem Verlust an Rechtssicherheit, ist die Verhältnismässigkeit umso strenger zu prüfen)
- BGE 136 I 87, Erw. 3.1 + Erw. 8.3 («Grenzen- und konturlose Blankettnorm»)
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