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Prinzipien des Verwaltungshandelns

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Grundsatz des Vertrauensschutzes

Rechtsgebiet:
Prinzipien des Verwaltungshandelns
Stichworte:
Behörden, Glauben, Staat, Treu, Treu und Glauben, Verwaltung, Verwaltungsbehörden, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprinzipien, Verwaltungsrechtsprinzipien, Voraussetzungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Leitargumente aus einem Bundesgerichtsurteil

«Der in BV 9 verankerte «Grundsatz von Treu und Glauben»

  • verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.

Vorausgesetzt ist weiter,

  • dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen».

(BGE 129 I 161, Erw. 4.1)

Kautelen des Vertrauensschutzes

Voraussetzungen für den Vertrauensschutz bilden:

  • Vertrauensgrundlage:
    • Individualisiertes, nicht erkennbar unrichtiges, dem / der Privaten bekanntes staatliches Handeln
  • Vertrauensbetätigung:
    • Auf die Vertrauensgrundlage gestützte, nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Disposition
  • Rechtssicherheitsvorbehalt:
    • kein entgegenstehendes, überwiegendes öffentliches Interesse an der Rechtssicherheit.

Vertrauensschutz auch bei unrichtiger Auskunft

Gemäss des in BV Art. 9 verankerten «Grundsatzes von Treu und Glauben»

  • kann eine (auch unrichtige) Auskunft,
    • welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten,
      • zB
        • die vorgängige Auskunft der Steuerverwaltung
          • vgl. BGE 141 I 161, Erw. 3.1

oder

  • die Zusicherung eines Diploms durch eine Prüfungskommissionvgl. BGE 137 I 69, Erw. 2.5.1)

Voraussetzungen für den Vertrauensschutz bei unrichtiger Auskunft

Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz bei unrichtiger Auskunft sind

  • gemäss
    • BGE 143 V 95, Erw. 3.6.2, und
    • BGE 149 V 203, Erw. 5.1,

dass:

  1. es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörde handelt;
  2. die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger betreffende Angelegenheit bezieht;
  3. die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat,
    1. dafür zuständig war oder
    1. der Bürger sie aus massgeblichen Gründen als zuständig erachten durfte;
  4. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
  5. der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
  6. die Rechtslage
    1. zur Zeit der Verwirkiichung noch die gleiche ist
    1. wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
  7. das Interesse
    1. an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts
    1. dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.

Abweichung von überwiegenden entgegenstehenden Interessen

Wird von der begründeten Vertrauensgrundlage aufgrund überwiegender entgegenstehender Interessen abgewichen,

  • so kann ein Anspruch auf Entschädigung entstehen.

Der Staat muss zum Beispiel dann Ersatz leisten,

  • wenn die Baubehörde einer bauwilligen Person vor Einreichung des Baugesuchs Zusicherungen des auf den Fortbestand der geltenden Bauvorschriften gibt und
  • diese im Vertrauen auf die Behördenauskunft Projektierungskosten aufwendet.

Vgl. BGE 119 lb 229, Erw. 4a.

Literatur

  • MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025, Rz 14.17 f., S. 243 f.

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