Leitargumente aus einem Bundesgerichtsurteil
«Der in BV 9 verankerte «Grundsatz von Treu und Glauben»
- verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.
Vorausgesetzt ist weiter,
- dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen».
(BGE 129 I 161, Erw. 4.1)
Kautelen des Vertrauensschutzes
Voraussetzungen für den Vertrauensschutz bilden:
- Vertrauensgrundlage:
- Individualisiertes, nicht erkennbar unrichtiges, dem / der Privaten bekanntes staatliches Handeln
- Vertrauensbetätigung:
- Auf die Vertrauensgrundlage gestützte, nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Disposition
- Rechtssicherheitsvorbehalt:
- kein entgegenstehendes, überwiegendes öffentliches Interesse an der Rechtssicherheit.
Vertrauensschutz auch bei unrichtiger Auskunft
Gemäss des in BV Art. 9 verankerten «Grundsatzes von Treu und Glauben»
- kann eine (auch unrichtige) Auskunft,
- welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten,
- zB
- die vorgängige Auskunft der Steuerverwaltung
- vgl. BGE 141 I 161, Erw. 3.1
- die vorgängige Auskunft der Steuerverwaltung
- zB
- welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten,
oder
- die Zusicherung eines Diploms durch eine Prüfungskommissionvgl. BGE 137 I 69, Erw. 2.5.1)
Voraussetzungen für den Vertrauensschutz bei unrichtiger Auskunft
Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz bei unrichtiger Auskunft sind
- gemäss
- BGE 143 V 95, Erw. 3.6.2, und
- BGE 149 V 203, Erw. 5.1,
dass:
- es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörde handelt;
- die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger betreffende Angelegenheit bezieht;
- die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat,
- dafür zuständig war oder
- der Bürger sie aus massgeblichen Gründen als zuständig erachten durfte;
- der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
- der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
- die Rechtslage
- zur Zeit der Verwirkiichung noch die gleiche ist
- wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
- das Interesse
- an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts
- dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.
Abweichung von überwiegenden entgegenstehenden Interessen
Wird von der begründeten Vertrauensgrundlage aufgrund überwiegender entgegenstehender Interessen abgewichen,
- so kann ein Anspruch auf Entschädigung entstehen.
Der Staat muss zum Beispiel dann Ersatz leisten,
- wenn die Baubehörde einer bauwilligen Person vor Einreichung des Baugesuchs Zusicherungen des auf den Fortbestand der geltenden Bauvorschriften gibt und
- diese im Vertrauen auf die Behördenauskunft Projektierungskosten aufwendet.
Vgl. BGE 119 lb 229, Erw. 4a.
Literatur
- MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025, Rz 14.17 f., S. 243 f.
Judikatur
- BGE 129 I 161, Erw. 4.1
- BGE 141 I 161, Erw. 3.1
- BGE 137 I 69, Erw. 2.5.1
- BGE 143 V 95, Erw. 3.6.2
- BGE 143 V 203, Erw. 5.1
- BGE 119 Ib 229, Erw. 4a
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