Jedes staatliche Handeln
- bedarf einer gesetzlichen Grundlage
- muss im öffentlichen Interesse liegen und
- muss verhältnismässig sein.
Daneben muss das staatliche Handeln die Rechtsgleichheit beachten und darf nicht gegen Treu und Glauben verstossen.
Diese fünf Grundprinzipien des Verwaltungsrechts gelten grundsätzlich für die gesamte Verwaltungstätigkeit, so auch im Verhältnis des Staates als Arbeitgeber zu seinen Mitarbeitenden.
Quellen:
- Grundsätze des Verwaltungsrechts bzw.
- HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Seiten 83 – 163
Literatur
- HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Seiten 83 – 163
- MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025
Weiterführende Informationen
- Kanton Zürich
- Grundsätze des Verwaltungsrechts | zh.ch
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