Nicht statthaftes Behördenverhalten
Es ist den Behörden nicht gestattet,
- einen eingenommenen Standpunkt im Laufe des Verfahrens willkürlich zu ändern.
Praxisänderung?
Es besteht (immer) die Möglichkeit bzw. das Risiko einer allfälligen Praxisänderung der Behörde.
Nicht statthaftes Verhalten der Privaten
Private dürfen
- Zusagen nicht widerrufen oder
- Verfahrensfehler aus taktischen Gründen zunächst tolerieren und später rügen.
Literatur
- MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025, Rz 14.19, S. 244
Judikatur
- BGE 138 I 61, Erw. 8.7
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.